BMF, Schreiben v. 30.12.1994, IV B 3 - InvZ 1010 - 13/94, BStBl 1995 I S. 18
1. Verbleibensvoraussetzung bei Transportmitteln,
2. Abgrenzung der Gewerbezweige nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 1993,
3. Anzahl der Arbeitnehmer bei der auf 10 v.H. erhöhten Investitionszulage nach § 5 Abs. 3 InvZulG 1993,
4. Erhöhte Investitionszulage nach § 5 Abs. 2 oder 3 InvZulG 1993 bei Betriebsaufspaltung
Bezug: BMF-Schreiben vom 28. August 1991 (BStBl I S. 768), vom 31. März 1992 (BStBl I S. 236) und vom 28. Oktober 1993 (BStBl I S. 904)
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder und in Ergänzung zu den o. g. Schreiben gilt bei Anwendung des Investitionszulagengesetzes folgendes:
I. Verbleibensvoraussetzung bei Transportmitteln
1. Leerfahrten von Transportmitteln
1 |
Als Einsatz im Fördergebietsverkehr sind nach Tz. 48 des BMF-Schreibens vom 28. August 1991 unter anderem Fahrten anzusehen, die von einem Ort im Fördergebiet zu einem Ort außerhalb des Fördergebiets und umgekehrt durchgeführt werden. Befördert ein Transportmittel auf einer derartigen Fahrt keine Güter oder Personen (Leerfahrt), so handelt es sich dabei nur dann um eine Fördergebietsfahrt, wenn die nächste Fahrt, bei der Güter oder Personen befördert werden, eine Fördergebietsfahrt ist. |
2. Mehrtägige Omnibusreisen zu Orten außerhalb des Fördergebiets
2 |
Wird ein Omnibus für eine Fahrt von einem Ort im Fördergebiet zu einem Ort außerhalb des Fördergebiets und zurück (Bring- und Abholfahrt) oder für eine Rundreise von einem Ort im Fördergebiet zu verschiedenen Orten außerhalb des Fördergebiets und zurück ins Fördergebiet eingesetzt, so stellt die gesamte Reise einen einheitlichen Einsatz im Fördergebietsverkehr dar, wenn die Bring- und Abholfahrt oder die Rundreise in dem Reisevertrag vereinbart sind und hieran dieselben Personen teilnehmen. Zu den Betriebstagen im Fördergebietsverkehr gehören auch die Tage zwischen der Bring- und Abholfahrt bzw. während der Rundreise, an denen der Omnibus ruht oder für Ausflüge der Reiseteilnehmer außerhalb des Fördergebiets eingesetzt wird. Das gilt auch für Ausflüge, die gegen zusätzliches Entgelt angeboten werden. |
3. Zeitraum zwischen der Ausfahrt aus dem Fördergebiet und der Wiedereinfahrt
3 |
Nach Tz. 48 des BMF-Schreibens vom 28. August 1991 setzt die Verbleibensvoraussetzung neben dem überwiegenden Einsatz einen regelmäßigen Einsatz des Transportmittels im Fördergebietsverkehr voraus. Transportmittel werden regelmäßig im Fördergebietsverkehr eingesetzt, wenn sie ohne größere zeitliche Unterbrechung für diese Fahrten eingesetzt werden. Eine größere zeitliche Unterbrechung liegt nicht vor, wenn der Zeitraum zwischen der Ausfahrt aus dem Fördergebiet und der Wiedereinfahrt in dieses Gebiet nicht mehr als 14 Tage beträgt. Eine größere zeitliche Unterbrechung liegt deshalb stets vor, wenn dieser Zeitraum mehr als 14 Tage beträgt. |
II. Abgrenzung der Gewerbezweige nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige
1. Abgrenzungsmerkmale
4 |
(1) Die Abgrenzung des Versicherungsgewerbes, der Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler, der Elektrizitätsversorgung, der Gasversorgung, des Handels und des verarbeitenden Gewerbes von den übrigen Wirtschaftszweigen ist nach Tz. 1 des BMF-Schreibens vom 28. Oktober 1993 entsprechend der Einordnung nach der Systematik der Wirtschaftszweige, Ausgabe 1979, vorzunehmen. Die Systematik der Wirtschaftszweige wird durch die Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 1993, ersetzt, und zwar grundsätzlich bei den Investitionen, die nach dem 31. Dezember 1994 begonnen werden (vgl. Tz. 9 und 10). In der Klassifikation der Wirtschaftszweige sind aufgeführt
Wegen der aus investitionszulagenrechtlicher Sicht wesentlichen Änderungen zwischen der Einordnung nach der Systematik der Wirtschaftszweige und der Einordnung nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige vgl. die beiliegende Übersicht. |
5 |
(2) Für die Einordnung sind die Abgrenzungsmerkmale maßgebend, die in der Klassifikation der Wirtschaftszweige, insbesondere in den Vorbemerkungen unter 2.3, 3.1 und 3.3 bis 3.5, genannt sind. Tz. 3 des BMF-Schreibens vom 28. Oktober 1993, die die Regelungen zur Einordnung bei einer gemischten Tätigkeit enthält, bleibt unberührt. |
6 |
(3) Tz. 4 und 5 des BM... |
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