OFD Düsseldorf, Verfügung v. 17.2.1999, S 2319 A - St 11
I. Fristverlängerung für die Abgabe von Steuererklärungen
>1. Gesetzliche Abgabefristen
1. Die Frist für die Abgabe der Steuererklärungen eines Kalenderjahres endet nach § 149 Abs. 2 AO jeweils am 31.5. des Folgejahres. Bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, endet die Frist nicht vor Ablauf des dritten Monats, der auf den Schluss des in dem Kalenderjahr begonnenen Wirtschaftsjahres folgt § 149 Abs. 2 Satz 2 AO). Dies ist regelmäßig der 30.9. des Folgejahres § 4 a Abs. 1 Nr. 1 EStG); für einzelne Gruppen von Land- und Forstwirten kann jedoch auch der 31.7., der 30.11. oder der 30.12. des Folgejahres maßgeblich sein § 8 c Abs. 1 EStDV).
2. Die besondere Abgabefrist für Steuerpflichtige, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, gilt auch dann, wenn es sich hierbei um Nebeneinkünfte (sog. Nebenerwerbsbetriebe) oder um Beteiligungseinkünfte handelt.
3. Hat ein Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des Kalenderjahrs ausgeübt, so ist die Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr einen Monat nach Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit abzugeben §§ 18 Abs. 3 Satz 2, 16 Abs. 3 UStG).
4. Diese gesetzlichen Abgabefristen sind verlängerbar § 109 Abs. 1 AO).
5. Von der Steuererklärungsfrist zu unterscheiden ist die Frist, innerhalb derer ein nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichteter Arbeitnehmer die Durchführung einer Veranlagung beantragen kann. Ein solcher Antrag kann nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG im Regelfall bis zum 31.12. des Zweitfolgejahres durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung gestellt werden. Diese Frist ist nicht verlängerbar.
6. Die unterschiedlichen Fristen für die Abgabe einer Steuererklärung einerseits und für einen Antrag auf Veranlagung andererseits verstoßen nicht gegen den Gleichheitssatz ( BFH-Beschluß vom 21.1.1998, IV B 34/97 BFH/NV 1998 S. 846).
2. Allgemeine Fristverlängerung
7. Sofern die Steuererklärungen durch Angehörige der steuerberatenden Berufe angefertigt werden, werden die Abgabefristen jährlich durch gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder nach § 109 AO allgemein bis zum 30.9. des Folgejahres (bzw. 31.12. bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln) verlängert.
8. Voraussetzung für diese allgemeine Fristverlängerung ist, dass die Steuererklärungen laufend fertiggestellt und unverzüglich nach Fertigstellung abgegeben werden. Da die zeitgerechte Erstellung von Steuererklärungen ohnehin zu den Berufspflichten eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe gehört, kann vom Vorliegen dieser Voraussetzung regelmäßig ausgegangen werden. Es soll deshalb im Regelfall davon abgesehen werden, diese allgemeine Fristverlängerung mit der Begründung zu widerrufen, dass zwischen dem 31.5. und dem 30.9. des Folgejahres nicht laufend Steuererklärungen fertiggestellt und unverzüglich nach Fertigstellung abgegeben worden sei.
9. Die allgemeine Fristverlängerung gilt nach den Erlassen nicht für Anträge auf Steuervergütungen sowie für die Abgabe von Umsatzsteuererklärungen, wenn die unternehmerische Tätigkeit im Laufe des Kalenderjahrs geendet hat.
10. Sie gilt darüber hinaus auch nicht für Steuerpflichtige, die ihre Steuererklärungen selbst erstellen.
3. Fristverlängerung im vereinfachten Verfahren
11. Die Finanzämter können nach den jährlichen Erlassen die für Steuererklärungen, die von Angehörigen der steuerberatenden Berufe erstellt werden, allgemein verlängerte Abgabefrist in einem vereinfachten Verfahren nochmals bis spätestens zum 28.2. (bzw. 31.5. bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln) des Zweitfolgejahres verlängern.
12. Da es sich hierbei um die maximal mögliche Fristverlängerung im vereinfachten Verfahren handelt, kommt auch die Gewährung kürzerer Fristen (z.B. 31.12. des Folgejahres für einen Teil der Fälle) in Betracht, wenn die Arbeitslage des Finanzamts dies erfordert (vgl. Abs. 20 letzter Satz) oder im Vorjahr nicht laufend Steuererklärungen fertiggestellt und unverzüglich nach Fertigstellung abgegeben worden sind. Sofern von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden soll, bietet es sich an, den Angehörigen der steuerberatenden Berufe rechtzeitig vor dem 30.9. hierauf hinzuweisen, um es ihm zu ermöglichen, dies bei seinen Fristverlängerungsanträgen zu berücksichtigen.
13. Zur beiderseitigen Arbeitserleichterung ist für die Fristverlängerung im vereinfachten Verfahren das in Fach 96 Teil 8 DA-ADV beschriebene Verfahren „Sammelversand von Steuererklärungsvordrucken an die Angehörigen der steuerberatenden Berufe und Gewährung von Fristverlängerungen” entwickelt worden.
14. Nimmt ein Angehöriger der steuerberatenden Berufe nicht...