(1) Das Hauptzollamt kann in entsprechender Anwendung des § 215 der Abgabenordnung Folgendes sicherstellen:
1. |
Alkoholerzeugnisse, die unerlaubt eingeführt worden sind, und deren Umschließungen; |
2. |
Alkoholerzeugnisse, deren Herkunft oder Erwerb nicht nachgewiesen werden kann, und deren Umschließungen; |
3. |
bewegliche Sachen, hinsichtlich derer gegen § 32 Absatz 1 oder Absatz 2 verstoßen worden ist; als bewegliche Sachen gelten auch Geräte, die mit dem Grund und Boden fest verbunden sind; |
4. |
Alkoholerzeugnisse, wenn ein Amtsträger diese im Steuergebiet in Mengen und unter Umständen vorfindet, die auf eine Verwendung für gewerbliche Zwecke hinweisen und für die der Nachweis nicht geführt werden kann, dass [Bis 12.01.2023: die Alkoholerzeugnisse] [1]
Bis 12.02.2023:
Bis 12.02.2023:
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(2)[5] § 216 der Abgabenordnung findet entsprechende Anwendung.
Bis 12.02.2023:
(2) 1Sichergestellte Sachen werden durch das Hauptzollamt in das Eigentum des Bundes übergeführt. 2§ 216 der Abgabenordnung gilt entsprechend.
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