(1) 1Der Bund entscheidet über Anträge auf Leistungen sowie über Erstattungsansprüche und die Abführung von Erlösen nach den §§ 4, 5 und 6a. 2Er überträgt diese Befugnis auf die Kreditanstalt für Wiederaufbau. 3Die Entscheidung ist dem Antragsteller durch schriftlichen Bescheid mitzuteilen.

 

(2) 1Die Entscheidung über die Zinshilfe nach § 7 wird durch das jeweilige Land getroffen. 2Das Land kann die Entscheidungsbefugnis im Einvernehmen mit dem Bund auf die nach Absatz 1 zuständige Stelle übertragen.

 

(3) 1Zur Wahrung einer einheitlichen Prüfungs- und Verfahrenspraxis für Leistungen nach § 4 wird ein Lenkungsausschuß gebildet. 2Dieser spricht Empfehlungen aus. 3Die Mitglieder des Lenkungsausschusses werden vom Bund und den Ländern im Einvernehmen bestellt.

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