FinMin Brandenburg, Erlaß v. 19.3.1996, 34 - S 1988 - 14/96

Ich bin gefragt worden, ob in folgenden Fällen § 7 FördG Anwendung findet:

Fall 1

Der Steuerpflichtige errichtete ein Einfamilienhaus, das er zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Er zog am 1.7.1995 ein. Die nach dem Einzug eingehenden Rechnungen der Bauhandwerker beliefen sich auf 45.000 DM. Insgesamt betrugen die Herstellungskosten des Gebäudes 400.000 DM.

Fall 2

Der Steuerpflichtige errichtete ein Einfamilienhaus, das er zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Er zog am 1.7.1995 ein. Zu diesem Zeitpunkt war der Außenputz noch nicht aufgebracht. Die nach den Bauunterlagen vorgesehene Terrasse war ebenfalls noch nicht fertiggestellt. Die Herstellungskosten des Gebäudes betrugen insgesamt 400.000 DM; davon entfielen auf Außenputz und Terrasse 30.000 DM.

Fall 3

Der Steuerpflichtige errichtete ein Einfamilienhaus, das er zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Er zog am 1.7.1995 ein. Im März 1996 ließ er auf dem Grundstück eine freistehende Garage errichten.

Fall 4

Wie Fall 3 mit der Änderung, dass der Steuerpflichtige nach Einzug mit dem Anbau einer Garage an das Einfamilienhaus begann. In den für das Haus eingereichten Bauunterlagen war die Garage vorgesehen.

Die vorstehenden Fälle sind wie folgt zu beurteilen:

§ 7 FördG ist in keinem der Fälle anwendbar.

Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 FördG sind Aufwendungen begünstigt, die an einem eigenen Gebäude vorgenommen worden sind. Voraussetzung ist daher, dass ein Gebäude vorhanden ist, das fertiggestellt ist. Die Fertigstellung des Gebäudes ist erreicht, wenn der Herstellungsprozess beendet ist, d.h. das Gebäude bestimmungsgemäß genutzt werden kann. Ein Wohngebäude ist fertiggestellt, sobald es nach Abschluss der wesentlichen Bauarbeiten bewohnbar ist (BFH, Urteil v. 23.1.1980, BStBl II 1980, 365, 367). Dies schließt jedoch nicht aus, dass auch die Kosten der noch ausstehenden endgültigen Fertigstellung, wie z.B. die Anbringung des Außenputzes oder der Garagenzufahrt, noch zu den Herstellungskosten rechnen (vgl. BFH, Urteil v. 8.2.1957, BStBl III 1957, 133). Der vorgesehene Verwendungszweck entscheidet über den Zeitpunkt der Fertigstellung; hierfür können die Bauunterlagen Anhaltspunkte geben.

Im einzelnen folgt daraus für die Fälle 1- 3:

zu Fall 1:

Aus dem Zeitpunkt des Einzuges kann der Zeitpunkt der Fertigstellung nicht abschließend bestimmt werden. Sofern nach diesem Zeitpunkt Rechnungen von Bauhandwerkern erteilt werden, ist zu prüfen, auf welche Baumaßnahmen sich die Rechnungen bezogen. Sind die Baumaßnahmen dem Herstellungsprozess zuzuordnen, ist kein Abzugsbetrag nach § 7 FördG zu gewähren.

zu Fall 2:

Nach der BFH-Rspr. sind Baumaßnahmen, die beim Einzug – gemessen an der ursprünglichen – noch ausstehen, dem Herstellungsprozess zuzuordnen. Sie stellen keine nachträglichen Herstellungskosten dar, die nach § 7 FördG zusätzlich zu begünstigen wären.

zu Fall 3:

Die Errichtung einer freistehenden Garage ist im Anwendungsbereich des FördG als die Herstellung eines selbstständigen Objekts zu beurteilen. Mangels einer baulichen Verknüpfung mit dem bestehenden Gebäude scheidet die Gewährung des Abzugsbetrages aus.

zu Fall 4:

Siehe zu Fall 2.

 

Normenkette

§ 7 FördG

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