(1) § 3 Satz 1 Nummer 2[1] [Bis 29.07.2020: § 3] gilt für Tarifverträge
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des Bauhauptgewerbes oder des Baunebengewerbes im Sinne der Baubetriebe-Verordnung vom 28. Oktober 1980 (BGBl. I S. 2033), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 1085), in der jeweils geltenden Fassung einschließlich der Erbringung von Montageleistungen auf Baustellen außerhalb des Betriebssitzes, |
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der Gebäudereinigung, |
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für Briefdienstleistungen, |
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für Sicherheitsdienstleistungen, |
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für Bergbauspezialarbeiten auf Steinkohlebergwerken, |
6. |
für Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft, |
7. |
der Abfallwirtschaft einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst, |
8. |
für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch und |
9. |
für Schlachten und Fleischverarbeitung. |
(2) § 3 Satz 1 Nummer 2[2] [Bis 29.07.2020: § 3] gilt darüber hinaus für Tarifverträge aller anderen als der in Absatz 1 genannten Branchen, wenn die Erstreckung der Rechtsnormen des Tarifvertrages im öffentlichen Interesse geboten erscheint, um die in § 1 genannten Gesetzesziele zu erreichen und dabei insbesondere einem Verdrängungswettbewerb über die Lohnkosten entgegen zu wirken.
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