(1) 1Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 werden als eigenständige Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium ausgestellt. 2Aufenthaltserlaubnisse, die nach Maßgabe des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 6) auszustellen sind, werden auf Antrag als Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium ausgestellt. 3Dokumente nach den Sätzen 1 und 2 enthalten folgende sichtbar aufgebrachte Angaben:
4. |
Geburtsdatum und Geburtsort, |
6. |
Gültigkeitsbeginn und Gültigkeitsdauer, |
8. |
Art des Aufenthaltstitels oder Aufenthaltsrechts und dessen Rechtsgrundlage, |
10. |
Seriennummer des zugehörigen Passes oder Passersatzpapiers, |
11. |
Gültigkeitsdauer des zugehörigen Passes oder Passersatzpapiers, |
16. |
Geschlecht mit der Abkürzung "F" für Personen weiblichen Geschlechts, "M" für Personen männlichen Geschlechts und "X" in allen anderen Fällen, |
17. |
Größe und Augenfarbe, |
4Dokumente nach Satz 1 können unter den Voraussetzungen des § 48 Absatz 2 oder 4 als Ausweisersatz bezeichnet und mit dem Hinweis versehen werden, dass die Personalien auf den Angaben des Inhabers beruhen. 5Die Unterschrift durch den Antragsteller nach Satz 3 Nummer 13 ist zu leisten, wenn er zum Zeitpunkt der Beantragung des Dokuments zehn Jahre oder älter ist. 6Auf Antrag können Dokumente nach den Sätzen 1 und 2 bei einer Änderung des Geschlechts nach § 45b des Personenstandsgesetzes mit der Angabe des vorherigen Geschlechts ausgestellt werden, wenn die vorherige Angabe männlich oder weiblich war. 7Dieser abweichenden Angabe kommt keine weitere Rechtswirkung zu. 8Bei einer Niederlassungserlaubnis (§ 9) oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU (§ 9a) kann auf die Angaben nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 10 und 11 verzichtet werden, wenn bei der Beantragung dieser Aufenthaltstitel ein anerkannter und gültiger ausländischer Pass vorliegt.
(2) 1Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach Absatz 1 enthalten eine Zone für das automatische Lesen. 2Diese darf lediglich die folgenden sichtbar aufgedruckten Angaben enthalten:
1. |
die Abkürzungen
a) |
"AR" für den Aufenthaltstiteltyp nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 bis 4, |
|
2. |
die Abkürzung "D" für Bundesrepublik Deutschland, |
3. |
die Seriennummer des Aufenthaltstitels, die sich aus der Behördenkennzahl der Ausländerbehörde und einer zufällig zu vergebenden Aufenthaltstitelnummer zusammensetzt und die neben Ziffern auch Buchstaben enthalten kann, |
5. |
die Abkürzung "F" für Personen weiblichen Geschlechts, [Bis 11.12.2020: und] "M" für Personen männlichen Geschlechts und das Zeichen "<" in allen anderen Fällen, |
6. |
die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels oder im Falle eines unbefristeten Aufenthaltsrechts die technische Kartennutzungsdauer, |
7. |
die Abkürzung der Staatsangehörigkeit, |
9. |
den oder die Vornamen, |
9a. |
die Versionsnummer des Dokumentenmusters, |
3Die Seriennummer und die Prüfziffern dürfen keine Daten über den Inhaber oder Hinweise auf solche Daten enthalten. 4Jedes Dokument erhält eine neue Seriennummer.
(3) 1Das in dem Dokument nach Absatz 1 enthaltene elektronische Speicher- und Verarbeitungsmedium enthält folgende Daten:
1. |
die Daten nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 5 sowie den im amtlichen Gemeindeverzeichnis verwendeten eindeutigen Gemeindeschlüssel, |
2. |
die Daten der Zone für das automatische Lesen nach Absatz 2 Satz 2, |
4. |
zwei Fingerabdrücke, die Bezeichnung der erfassten Finger sowie die Angaben zur Qualität der Abdrücke sowie |
2Die gespeicherten Daten sind durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 gegen unbefugtes Verändern, Löschen und Auslesen zu sichern. 3Die Erfassung von Fingerabdrücken erfolgt ab Vollendung des sechsten Lebensjahres. 4In entsprechender Anwendung von § 10a Absatz 1 Satz 1 des Personalausweisgesetzes sind die folgenden Daten auf Veranlassung des Ausländers auf ein elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium in einem mobilen Endgerät zu übermitteln und auch dort zu speichern:
1. |
die Daten nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, 2, 4, 5, 15 sowie nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 5, |
3. |
der letzte Tag der Gültigkeitsdauer des elektronischen Identitätsnachweises, |
4. |
die Abkürzung "D" für die Bundesrepublik Deutschland und |
5. |
der im amtlichen Gemeindeverzeichnis verwendete eindeutige Gemeindeschlüssel. |