(1) 1Eine nach § 4 Absatz 1 berechtigte Person erhält für jeweils drei Monate der getrennten Haushaltsführung eine Reisebeihilfe für eine Heimfahrt. 2Eine nach § 4 Absatz 2 berechtigte Person erhält für jeweils sechs Monate der getrennten Haushaltsführung eine Reisebeihilfe für eine Heimfahrt. 3Die oberste Dienstbehörde kann insbesondere unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Dienstortes und der persönlichen Situation des Betroffenen Ausnahmen zulassen; dies gilt auch für Fälle des § 12 Absatz 7.
(2) Der Anspruchszeitraum beginnt mit dem ersten Tag, für den Auslandstrennungsgeld zusteht.
(3) 1Die erste Reise kann frühestens einen Monat nach Beginn des Anspruchszeitraums angetreten werden. 2Der Anspruch auf Reisebeihilfe erlischt mit Ablauf von sechs Monaten nach dem Ende des Anspruchszeitraums oder mit Beendigung der Zahlung von Auslandstrennungsgeld. 3Der Anspruchszeitraum wird durch eine neue dienstliche Maßnahme nach § 2 Absatz 1 nicht unterbrochen.
(4) 1Ein Anspruch auf Reisebeihilfe für eine Heimfahrt entfällt für den laufenden Anspruchszeitraum, wenn
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die berechtigte Person sich während der dienstlichen Maßnahme am Wohnort aufhält und ihr die Kosten der Reise aus amtlichen Mitteln erstattet werden oder zu den Kosten der Reise ein Zuschuss aus amtlichen Mitteln gezahlt wurde oder die berechtigte Person unentgeltlich befördert wurde und |
2Dies gilt entsprechend für eine Wohnungsbesichtigungsreise an den neuen Dienstort im Sinne des § 11 der Auslandsumzugskostenverordnung.
(5) 1An Stelle einer Reise der berechtigten Person kann auch die Reise einer Person nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, die mit der berechtigten Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, berücksichtigt werden. 2Berechtigten Personen, denen auf Grund einer Entscheidung der obersten Dienstbehörde aus zwingenden dienstlichen Gründen eine Heimfahrt nach Absatz 1 nicht gewährt werden kann, können Reisebeihilfen nach Absatz 6 für sie und die zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Personen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 zu einem von der obersten Dienstbehörde festgelegten Ort gewährt werden. 3Unter den gleichen Voraussetzungen kann für nach § 4 Absatz 2 berechtigte Personen die Reise eines sonstigen Haushalts- oder Familienangehörigen berücksichtigt werden. 4Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) 1Einer nach § 4 Absatz 1 berechtigten Person werden als Reisebeihilfe die entstandenen notwendigen Fahrtkosten zwischen dem neuen Dienst- oder Wohnort und dem Wohnort einer Person nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, die mit der berechtigen Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, oder einem Ort im Inland auf dem kürzesten Weg bis zur Höhe der billigsten Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels erstattet. 2Einer nach § 4 Absatz 2 berechtigten Person werden die entstandenen notwendigen Fahrtkosten nach Maßgabe von Satz 1 zwischen dem neuen Dienst- oder Wohnort und dem bisherigen Dienst- oder Wohnort oder einem Ort im Inland erstattet. 3In diesem Kostenrahmen wird eine Reisebeihilfe auch für eine Reise zum Urlaubsort einer Person nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, die mit der berechtigten Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, gewährt. 4Mögliche Fahrpreisermäßigungen sind zu berücksichtigen. 5Soweit dienstliche Beförderungsmittel unentgeltlich benutzt werden können, werden Fahrtkosten nicht erstattet.