(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz[2] [Bis 23.12.2022: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie] kann gegenüber dem Meldepflichtigen bis zum Ablauf der in § 14a Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, des Außenwirtschaftsgesetzes genannten Frist einen Erwerb im Sinne des § 60 untersagen oder gegenüber den am Erwerb Beteiligten und den mit ihnen verbundenen Unternehmen Anordnungen erlassen, um wesentliche Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland zu gewährleisten.

 

(2) § 59 Absatz 3 bis 5 und § 59a [3]gilt entsprechend.

[1] § 62 geändert durch Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 27.04.2021. Anzuwenden ab 01.05.2021.
[2] Geändert durch Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 21.12.2022. Anzuwenden ab 24.12.2022.
[3] Eingefügt durch Erste Verordnung zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung vom 25.08.2021. Anzuwenden ab 09.09.2021.

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