Die Gemeinden regeln durch Satzung
1. |
die Art und den Umfang der Erschließungsanlagen im Sinne des § 129, |
2. |
die Art der Ermittlung und der Verteilung des Aufwands sowie die Höhe des Einheitssatzes, |
3. |
die Kostenspaltung (§ 127 Absatz 3) und |
4. |
die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage. |
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