(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
1. |
Wohngebäude, |
2. |
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen. |
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
1. |
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes, |
2. |
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke. |
(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.
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