(1) Ein Verwendbarkeitsnachweis (§§ 18 bis 20) ist für ein Bauprodukt erforderlich, wenn
1. |
es keine Technische Baubestimmung und keine allgemein anerkannte Regel der Technik gibt, |
2. |
das Bauprodukt von einer Technischen Baubestimmung nach § 88a Absatz 2 Nummer 3 wesentlich abweicht oder |
3. |
eine Verordnung nach § 88 Absatz 4a dies vorsieht. |
(2) Ein Verwendbarkeitsnachweis ist nicht erforderlich für ein Bauprodukt,
1. |
das von einer allgemein anerkannten Regel der Technik abweicht oder |
2. |
das für die Erfüllung der Anforderungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes nur eine untergeordnete Bedeutung hat. |
(3) Die Technischen Baubestimmungen nach § 88a enthalten eine nicht abschließende Liste von Bauprodukten, die keines Verwendbarkeitsnachweises nach Absatz 1 bedürfen.
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