1Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann eine natürliche oder juristische Person als
1. |
Prüfstelle für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse (§ 19 Absatz 2), |
2. |
Prüfstelle für die Überprüfung von Bauprodukten vor Bestätigung der Übereinstimmung (§ 22 Absatz 2), |
3. |
Zertifizierungsstelle (§ 23 Absatz 1), |
4. |
Überwachungsstelle für die Fremdüberwachung (§ 23 Absatz 2), |
5. |
Überwachungsstelle für die Überwachung nach § 16a Absatz 7 und § 25 Absatz 2 oder |
6. |
Prüfstelle für die Überprüfung nach § 16a Absatz 6 und § 25 Absatz 1 |
anerkennen, wenn sie oder die bei ihr Beschäftigten nach ihrer Ausbildung, Fachkenntnis, persönlichen Zuverlässigkeit, ihrer Unparteilichkeit und ihren Leistungen die Gewähr dafür bieten, dass diese Aufgaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechend wahrgenommen werden, und wenn sie über die erforderlichen Vorrichtungen verfügen. 2Satz 1 ist entsprechend auf Behörden anzuwenden, wenn sie ausreichend mit geeigneten Fachkräften besetzt und mit den erforderlichen Vorrichtungen ausgestattet sind. 3Die Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen anderer Länder gilt auch im Freistaat Sachsen.
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