Rz. 118
Bis zum Stichtag des letzten vor dem 1.1.2010 beginnenden Gj durfte die Bilanzierungshilfe für Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs[1] gem. § 269 HGB i. d. F. vor BilMoG gebildet werden.
Rz. 119
Vorläufig frei
Rz. 120
Vorläufig frei
Rz. 121
Vorläufig frei
Rz. 122
Wurden Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs aktiviert, waren gem. § 282 HGB i. d. F. vor BilMoG ab dem der Aktivierung folgendem Gj jährlich mindestens zu einem Viertel Abschreibungen vorzunehmen. Nach § 268 Abs. 2 HGB i. d. F. vor BilMoG war die Darstellung der Entwicklung im Anlagegitter auszuweisen.
Rz. 123
Vorläufig frei
Rz. 124
Vorläufig frei
Rz. 125
Die bis zum 31.12.2009 aktivierten Beträge durften gem. Art. 67 Abs. 5 Satz 1 EGHGB und unter Anwendung der Bilanzierungsvorschriften der Altfassung beibehalten werden. Wurden am letzten Abschlussstichtag vor Geltung des BilMoG mehrere dieser Bilanzierungshilfen ausgewiesen, war das Wahlrecht einheitlich für den gesamten Posten auszuüben. Analog zu § 282 HGB i. d. F. vor BilMoG waren diese in jedem folgenden Gj zu mindestens einem Viertel durch Abschreibungen zu tilgen. Die Vorgabe zur Tilgung durch Abschreibungen zu mindestens einem Viertel in den folgenden Gj und damit die Beschränkung der Auswirkungen auf einen Zeitraum von vier Stichtagen führte dazu, dass sich Auswirkungen der Übergangsvorschrift maximal bis in Jahresabschlüsse für vor dem 1.1.2014 beginnende Gj ergeben konnten. Auf eine weitere Kommentierung wird daher verzichtet.
Rz. 126
Vorläufig frei
Rz. 127
Vorläufig frei
Rz. 128
Vorläufig frei
Rz. 129
Vorläufig frei
Rz. 130
Vorläufig frei
Rz. 131
Vorläufig frei
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