Rz. 24

Nach § 326 Abs. 2 HGB kann durch die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs von KleinstKapG statt der üblichen Offenlegung (d. h. die Bekanntmachung der Daten als jederzeit abrufbare Information im Internet durch die das Unternehmensregister führende Stelle) alternativ eine Hinterlegung verlangt werden. Bei einer Hinterlegung der Bilanz von KleinstKapG ist diese nur auf Antrag von der das Unternehmensregister führenden Stelle als kostenpflichtige elektronische Kopie erhältlich. Die Gebühren bestimmen sich nach dem Justizverwaltungskostengesetz zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. Ungeachtet dessen ist die Einsichtnahme und damit die Antragstellung jedermann gestattet. So sind etwa keine Begründungen oder Nachweise über ein begründetes Interesse für die Einsichtnahme vorzulegen. Allerdings hat vor der Antragstellung eine Registrierung beim Unternehmensregister über die Internetadresse www.unternehmensregister.de zu erfolgen.[1] Eine Übermittlung der registrierten Daten der Antragsteller bzw. der Anträge an die KleinstKapG erfolgt nicht. Damit bleiben die Antragsteller den hinterlegenden Unt gegenüber hinsichtlich Name und Anzahl anonym. Neben dem Verzicht auf die Aufstellung eines Anhangs kann diese Verfahrensänderung der Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen für KleinstKapG als zentrale Änderung des MicroBilG angesehen werden.

 

Rz. 25

§ 326 Abs. 2 Satz 1 HGB sieht vor, dass den Pflichten des HGB durch Übermittlung an die das Unternehmensregister führende Stelle und Erteilung eines Hinterlegungsauftrages entsprochen werden kann. Durch den weiterhin präzisen Verweis auf § 325 Abs. 1 HGB ergibt sich gegenüber der Altfassung vor dem 23.7.2015 eine Klarstellung hinsichtlich der Offenlegung eines etwaig durch eine KleinstKapG aufzustellenden Konzernabschlusses. Aus der Einschränkung des Verweises lediglich auf den ersten Absatz des § 325 HGB und damit die explizite Ausgrenzung der Vorschriften zur Offenlegung eines Konzernabschlusses (§ 325 Abs. 3 und 3a HGB) wird präzisiert, dass KleinstKapG mit der Hinterlegung der Bilanz nur die Pflichten zur Offenlegung des Jahresabschlusses – nicht aber jene der Offenlegung eines Konzernabschlusses – erfüllen können.

 

Rz. 26

Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs von KleinstKapG haben gem. § 326 Abs. 2 Satz 2 HGB zusätzlich zur Übermittlung der Bilanz, der das Unternehmensregister führenden Stelle gegenüber die Mitteilung zu machen, dass sie zwei der drei in § 267a Abs. 1 HGB genannten Merkmale für die nach § 267 Abs. 4 HGB maßgeblichen Abschlussstichtage nicht überschreiten.

Der Auftrag zur Hinterlegung erfolgt an die das Unternehmensregister führende Stelle. Im Zuge der Umsetzung der Hinterlegungsoption für KleinstKapG hatte sich die Bundesanzeiger Verlag GmbH dazu entschieden, die Einreichung zur Hinterlegung durch Nutzung des gesonderten Veröffentlichungsbereichs "Hinterlegen beim Bundesanzeiger" bzw. inzwischen "Hinterlegen im Unternehmensregister" auf der Publikations-Plattform (https://publikations-plattform.de) oder über den Webservice nebst den entsprechenden Feldern zur Bestätigung der Gesellschaftsart und der Größenklassenzugehörigkeit darzustellen. Die Auftragsübermittlung erfolgt weiterhin über die Publikations-Plattform oder die Massenschnittstelle (Webservice). Der Anforderung des § 326 Abs. 2 Satz 2 HGB – dass die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs von KleinstKapG von dem Recht auf Hinterlegung nur Gebrauch machen dürfen, wenn sie gegenüber der das Unternehmensregister führenden Stelle mitteilen, dass sie zwei der drei in § 267a Abs. 1 HGB genannten Merkmale für die nach § 267 Abs. 4 HGB maßgeblichen Abschlussstichtage nicht überschreiten – wird i. R. d. Hinterlegungsauftrags per Publikations-Plattform durch die Angaben unter dem Punkt "Weitere Auftragsdaten" entsprochen.

Eine Pflicht zur Übermittlung der konkreten Umsatz- und Mitarbeitergrößen des Unt ist nicht festgeschrieben, um die Unt von unnötigem Verwaltungsaufwand zu entlasten. Allerdings kann es durch die das Unternehmensregister führende Stelle zu Prüfungen und Nachfragen kommen.

 

Rz. 27

Die Gebührenbeträge (Offenlegungsentgelte für Veröffentlichungen und Hinterlegungen) sind den jeweiligen Gebührentatbeständen im Kostenverzeichnis des JVKostG zu entnehmen.[2] Darüber hinaus müssen sich KleinstKapG gem. Nummer 1410 des Kostenverzeichnisses des JVKostG derzeit mit 3 EUR Jahresgebühr an den Kosten des Unternehmensregisters beteiligen.

 

Rz. 28

Derzeit nimmt die das Unternehmensregister führende Stelle die folgenden elektronischen Formate entgegen:

  • XML/XBRL (auf Basis einer nach Vorgaben des Bundesanzeiger Verlages bereitgestellten XSD oder auf Basis eines bundesanzeigerspezifischen Webformulars erstellte XML/XBRL-Daten.
  • Einheitliches elektronisches Datenformat (XHTML/iXBRL).[3] Ist das Dateiformat ungeeignet zur Archivierung, so wandelt die das Unternehmensregister führende Stelle die Daten gegen Entgelt im Auftrag des Unt um. Die übermittelten Datenformate (bspw. MS-Word, ...

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