Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 02.03.1988 - I B 58/87 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Rückgängigmachung einer Gewinnausschüttung durch Aufhebung des Gewinnverteilungsbeschlusses

 

Leitsatz (NV)

1. Eine mit dem Vermögensabfluß aufgrund eines Gewinnverteilungsbeschlusses eingetretene Gewinnausschüttung kann nicht durch Aufhebung des Gewinnverteilungsbeschlusses rückgängig gemacht werden. Dem Steuerrecht ist eine Rückbeziehung von Vorgängen fremd, soweit dies nicht gesetzlich ausdrücklich bestimmt ist.

2. Die Wirkung des Vermögensabflusses tritt auch dann ein, wenn durch die Ausschüttung das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen gemindert wurde und damit ein Erstattungsanspruch der GmbH gegen die Gesellschafter gemäß § 31 Abs. 1 GmbHG entstanden ist.

 

Normenkette

FGO § 69; KStG 1977 § 27 Abs. 3, § 28 Abs. 2, § 29 Abs. 2; GmbHG § 31 Abs. 1

 

Verfahrensgang

FG Düsseldorf

 

Tatbestand

Die Beschwerdegegnerin, Antragstellerin und Klägerin (Antragstellerin) hat ihre erklärten Handelsbilanzgewinne der Jahre 1978 bis 1980 aufgrund entsprechender Beschlüsse voll (für 1978 96 495 DM, für 1979 24 173 DM, für 1980 84 821 DM) und von dem erklärten Handelsbilanzgewinn 1981 in Höhe von 113 471 DM einen Betrag von 104 771 DM ausgeschüttet.

Nach einer Außenprüfung erkannte der Beschwerdeführer, Antragsgegner und Beklagte (das Finanzamt - FA -) bestimmte Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben an (1978: 20 465 DM, 1979: 189 660 DM, 1980: 215 062 DM, 1981: 267 384 DM). Das FA erließ entsprechend geänderte Feststellungsbescheide gemäß § 47 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG 1977) zum 31. Dezember 1978, 1979 und 1980 und einen erstmaligen Feststellungsbescheid zum 31. Dezember 1981.

Gegen die Feststellungsbescheide hat die Antragstellerin Einspruch eingelegt mit dem Begehren, für das Jahr 1978 eine Ausschüttung von lediglich 76 616 DM und für die Jahre 1979 bis 1981 keine Ausschüttungen zugrunde zu legen. Zur Begründung legte die Antragstellerin entsprechend geänderte Gewinnverteilungsbeschlüsse sowie geänderte Handelsbilanzen für die Jahre 1978 bis 1981 vor. Das FA änderte die Feststellungsbescheide aus anderen - hier nicht streitigen - Gesichtspunkten. Im übrigen wies es den Einspruch als unbegründet zurück.

Dagegen hat die Antragstellerin Klage erhoben und - nachdem das FA zuvor einen Aussetzungsantrag abgelehnt hat - beim Finanzgericht (FG) die Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Feststellungsbescheide beantragt.

Das FG sah den Antrag als begründet an.

Mit der Beschwerde beantragt das FA, die Entscheidung des FG aufzuheben und den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abzulehnen.

Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist begründet. Der Beschluß des FG war aufzuheben und der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zurückzuweisen. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel (§ 69 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - i.V.m. § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO) an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Feststellungsbescheide, soweit in diesen davon ausgegangen wurde, daß die ursprünglich beschlossenen Gewinnausschüttungen mit dem verwendbaren Eigenkapital zu verrechnen sind.

Die Ausschüttung ist zwar noch nicht mit dem Gewinnverteilungsbeschluß bewirkt, sondern erst mit dem Vermögensabfluß aufgrund des Gewinnverteilungsbeschlusses (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 9. Dezember 1987 I R 260/ 83, BFHE 151, 554). Der Vermögensabfluß ist bezüglich der strittigen Gewinnausschüttungen bereits eingetreten. Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Beschluß des FG, jedoch aus den dem Senat vorliegenden Akten (vgl. Schreiben der Antragstellerin vom 27. Februar 1985 an das FA, in dem von einer Rückerstattung der ursprünglich ausgeschütteten Beträge ausgegangen wird). Der Senat kann in dem Beschwerdeverfahren eigene Ermittlungen anstellen (vgl. BFH-Beschluß vom 12. Februar 1969 VII B 60/66, BFHE 95, 84, BStBl II 1969, 318). Durch die Aufhebung der Gewinnverteilungsbeschlüsse wird die durch den Vermögensabfluß eingetretene Wirkung nicht beseitigt. Dem Steuerrecht ist eine Rückbeziehung von Vorgängen, soweit dies nicht gesetzlich ausdrücklich bestimmt ist, fremd (Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 38 AO 1977 Tz. 5).

Bei summarischer Betrachtung der Rechtslage tritt die Wirkung des Vermögensabflusses auch dann ein, wenn durch die Ausschüttung das zur Erhaltung des Stammkapitals der Antragstellerin erforderliche Vermögen gemindert wurde und daher ein Anspruch gemäß § 31 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) gegen die Gesellschafter entstanden ist. Ein derartiger Anspruch steht dem Vermögensabfluß nicht entgegen. Die Befriedigung des Erstattungsanspruches gemäß § 31 Abs. 1 GmbHG ist eine Einlage, die die Folgen der erfolgten Ausschüttung unberührt lassen (vgl. BFH-Urteil vom 29. April 1987 I R 176/83, BFHE 150, 337, BStBl II 1987, 733 zur Rückgewähr einer verdeckten Gewinnausschüttung aufgrund einer Satzungsklausel).

Die Antragstellerin kann sich nicht mit Erfolg auf das BFH-Urteil vom 9. Oktober 1985 I R 193/84 (BFHE 144, 565, BStBl II 1986, 93) berufen. Soweit sich aus dem Urteil ergibt, daß die Ausschüttungsverpflichtung bereits zu einer Eigenkapitalminderung führt, hält der Senat an dieser Rechtsansicht nicht mehr fest (Urteil in BFHE 151, 554).

Das BFH-Urteil vom 30. März 1983 I R 178/79 (BFHE 138, 236, BStBl II 1983, 512) erging zu der vor Inkrafttreten des KStG 1977 geltenden Rechtslage. Danach kam für das Einkommen in Höhe der berücksichtigungsfähigen Ausschüttungen ein ermäßigter Körperschaftsteuersatz zur Anwendung (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 KStG a.F.). Berücksichtigungsfähige Ausschüttungen waren die aufgrund eines den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschlusses vorgenommenen Gewinnausschüttungen für Wirtschaftsjahre, die bei der Veranlagung zu berücksichtigen waren. Dies war für die Rechtsprechung Anlaß, allein darauf abzustellen, ob und inwieweit ein den handelsrechtlichen Vorschriften entsprechender Gewinnverteilungsbeschluß gefaßt wurde. Sie konnte dabei Änderungen bereits gefaßter Gewinnverteilungsbeschlüsse berücksichtigen, soweit dies handelsrechtlich zulässig war. Das KStG 1977 stellt demgegenüber - wie ausgeführt - für das Herstellen der Ausschüttungsbelastung auf den Vermögensabfluß ab. Ob dem Vermögensabfluß ein den handelsrechtlichen Vorschriften entsprechender Gewinnverteilungsbeschluß zugrunde liegt, ist für das Eigenkapital von Bedeutung, mit dem die Gewinnausschüttung zu verrechnen ist (vgl. § 29 Abs. 2 Sätze 2 und 3 KStG 1977 und § 28 Abs. 2 KStG 1977/1984) und für den Veranlagungszeitraum, in dem die Erhöhung bzw. Minderung der Körperschaftsteuer eintritt (§ 27 Abs. 3 KStG 1977).

Zutreffend ist die Ansicht der Antragstellerin, daß die Ansicht des Senats zum Nachteil beim Verlustrücktrag führen kann. Die Kapitalgesellschaft ist gehindert, einen Gewinnverteilungsbeschluß mit Wirkung auf das Steuerrecht rückgängig zu machen, der wegen des § 8 Abs. 4 KStG 1977 zu einer Beschränkung des Verlustrücktrags führt. Dies liegt im System der vom KStG 1977 getroffenen Regelung (vgl. Urteil in BFHE 151, 554).

 

Fundstellen

Haufe-Index 415652

BFH/NV 1989, 460

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer eines Gutachters
      1
    • § 8 Frameworks, Standards, Guidance / 2 Guidance
      0
    • Änderung des vereinfachten Beschaffungsverfahrens für belgische Truppen
      0
    • Agile Methoden für die Zusammenarbeit in Teams / 1.4 Bewertung der Prozesse und Aufgaben im Finanzbereich für den Einsatz agiler Organisationsformen
      0
    • Ansparrücklage setzt bei Herstellungskosten im Zusammenhang mit Gebäuden die Abgabe eines Bauantrages voraus
      0
    • Begriff des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Minderheitengesellschafterrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.3.11 Wertgarantien bei Veräußerungsgeschäften
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 3 Beginn und Ende der Buchführungspflicht
      0
    • Berufsausbildung: Der Besuch lediglich der Berufschule ist keine Berufsausbildung
      0
    • Berufsordnung Steuerberater / B. Verbrauchsteuerrecht
      0
    • Beyond Budgeting: Managementmodell und Implementierung a ... / 1.2 Möglichkeiten der Implementierung von Beyond Budgeting
      0
    • Biozidprodukte, Bereitstellung auf dem Markt und Verwend ... / Art. 12 - 16 KAPITEL III VERLÄNGERUNG UND ÜBERPRÜFUNG DER GENEHMIGUNG EINES WIRKSTOFFS
      0
    • Branntweinmonopolgesetz [bis 31.12.2017] / §§ 17 - 19 Zweiter Titel Mitwirkung anderer Behörden bei der Verwaltung des Monopols
      0
    • Checkliste Jahresabschluss 2025 / 17.2 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
      0
    • Controlling-Prozesskennzahlen / 4.10.1 Kurzdarstellung des Prozesses
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Haufe Shop: HGB Bilanz Kommentar
    HGB Bilanz Kommentar
    Bild: Haufe Online Redaktion

    Mit dem Praktiker-Kommentar in neuer Auflage lösen Sie auch schwierige Fragen zu Bilanzierung, Jahresabschluss und Lagebericht sicher. Alle Änderungen sind mit Fallbeispielen und Buchungssätzen praxisgerecht dargestellt und erläutert. Im Praktiker-Kommentar inklusive: Die stets aktuelle Online-Version


    Finanzgerichtsordnung / § 69 [Aussetzung der Vollziehung]
    Finanzgerichtsordnung / § 69 [Aussetzung der Vollziehung]

      (1) 1Durch Erhebung der Klage wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 5 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. 2Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für die ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren