Entscheidungsstichwort (Thema)
Beiladung nach § 174 Abs. 5 AO 1977
Leitsatz (NV)
Die Beiladung eines Dritten nach § 174 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 AO 1977 setzt nicht voraus, dass die zu Lasten des Dritten zu ziehenden Folgerungen dieselbe Steuerart betreffen wie der angefochtene Steuerbescheid. Es reicht aus, dass möglicherweise aus einem einheitlichen Lebensvorgang steuerliche Folgen für irgendeine Steuer sowohl beim Kläger als auch beim Dritten zu ziehen sind.
Normenkette
AO 1977 § 174 Abs. 5 S. 2, Abs. 4
Tatbestand
I. Die Kläger und Beschwerdeführer zu 1 und 2 (Kläger) sind Eheleute. Der Beigeladene und Beschwerdeführer zu 3 (Beigeladener) ist ihr Sohn. Er hat noch einen Bruder. Im Februar 1981 schlossen die Kläger einen notariell beurkundeten Erbvertrag, wonach jeder Ehegatte die Söhne je zur Hälfe als seine Erben einsetzte. Im April 1991 schlossen die Kläger und die beiden Söhne einen notariell beurkundeten Vertrag, mit dem der Beigeladene für sich und seine Abkömmlinge auf seinen Pflichtteil nach den Klägern verzichtete. Gemäß Abschn. IV. 2. des Vertrages sollte der Beigeladene als Gegenleistung u.a. dann, wenn er "zur Gründung eines festen dauernden Domizils sich ein Wohnhaus oder eine Eigentumswohnung" kaufe oder baue und mit seiner Ehefrau als Familienwohnung beziehe, von seinem Bruder zum Erwerb oder Bau einen Betrag bis zu 1,2 Mio. DM erhalten, sofern der Gesamtaufwand den Betrag erreiche. Diese Vertragsbestimmung steht unter dem Einleitungssatz, die Kläger verpflichteten sich als Gesamtschuldner zu nachstehenden Gegenleistungen an den Beigeladenen. Die dafür zu entrichtende Schenkungsteuer sollte der Bruder tragen.
Im April 1994 erwarb der Beigeladene zum Preis von 1,25 Mio. DM eine Eigentumswohnung, die in der geforderten Weise genutzt wurde. Der Einheitswert betrug 30 900 DM. Die Zahlung des Kaufpreises erfolgte durch einen von der Klägerin ausgestellten Scheck über 400 000 DM, den der Beigeladene noch im Notartermin übergab, und durch eine Banküberweisung der Mutter über 850 000 DM. Die Klägerin will den Betrag darlehensweise für den Bruder gezahlt haben, weil dieser damals finanziell dazu nicht in der Lage gewesen sei.
Daraufhin setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt ―FA―) durch Bescheide vom 14. Dezember 1994 gegen jeden der beiden Kläger unter Einbeziehung einer Vorschenkung eine Schenkungsteuer von 92 174 DM fest. In die Bemessungsgrundlage war jeweils die Hälfte (600 000 DM) des für die Eigentumswohnung vorgesehenen Betrages eingegangen. Nach erfolglosem Einspruch gab das Finanzgericht (FG) der Klage, mit der die Kläger geltend gemacht hatten, da eine mittelbare Grundstücksschenkung vorliege, sei vom Einheitswert der Wohnung auszugehen, statt. Es setzte die Steuer durch Urteil vom 18. Dezember 1998 9 K 218/95 unter Anrechnung der Steuer auf die Vorschenkung jeweils auf 2 133 DM herab. Nach Ansicht des FG handelt es sich um eine Schenkung der Kläger gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) 1974 an den Beigeladenen, da sich die Kläger als Gesamtschuldner zur Leistung der Abfindung durch den Bruder als Dritten verpflichtet hätten.
Das FG hat den Beigeladenen auf Antrag des FA gemäß § 174 Abs. 5 Satz 2 der Abgabenordnung (AO 1977) ―soweit noch von Bedeutung― mit der Begründung beigeladen, dass bei einem Erfolg der Klage die Wohnungseigentumsförderung nach § 10e des Einkommensteuergesetzes (EStG) sowie die Steuerbegünstigung nach § 10f EStG und die Absetzung für Abnutzung (AfA) für das häusliche Arbeitszimmer verloren gehen könnten. Der Beigeladene hatte diese Möglichkeiten der Einkommensteuerminderung bereits für 1994 bis 1996 in Anspruch genommen.
Gegen die Beiladung haben die Kläger und der Beigeladene Beschwerde eingelegt. Sie machen geltend, die Voraussetzungen des § 174 Abs. 4 und 5 AO 1977 seien nicht erfüllt, da unterschiedliche Steuerarten betroffen seien und den jeweiligen Steuerbescheiden kein einheitlicher Lebenssachverhalt zugrunde liege.
Entscheidungsgründe
II. Die Beschwerde ist unbegründet. Die Voraussetzungen einer Beiladung gemäß § 174 Abs. 5 Satz 2 AO 1977 haben vorgelegen.
1. Gegen die Beiladung steht gemäß § 128 Abs. 1 i.V.m. § 57 der Finanzgerichtsordnung (FGO) den Beteiligten einschließlich des Beigeladenen die Beschwerde zu. Das dafür erforderliche Rechtsschutzbedürfnis ist durch die zwischenzeitliche Entscheidung des FG in der Hauptsache nicht entfallen (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, § 128 Anm. 12). Auch im Falle einer Beiladung nach § 174 Abs. 5 Satz 2 AO 1977 besteht ein Rechtsschutzbedürfnis nicht nur in der Person des Beigeladenen, sondern auch in der Person der Kläger (stillschweigend vorausgesetzt im Beschluss des Bundesfinanzhofs ―BFH― vom 20. April 1989 V B 153/88, BFHE 156, 389, BStBl II 1989, 539).
2. Auf Antrag des FA ist gemäß § 174 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Abs. 4 AO 1977 die Beiladung eines Dritten zulässig, wenn ein Steuerbescheid aufgrund einer Anfechtungsklage möglicherweise wegen irriger Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts zugunsten des Steuerpflichtigen aufzuheben oder zu ändern ist und hieraus rechtliche Folgerungen bei einem Dritten gezogen werden sollen. Entgegen der Annahme der Beschwerdeführer müssen diese Folgerungen nicht dieselbe Steuerart betreffen (vgl. BFH-Urteile vom 3. August 1988 I R 115/84, BFH/NV 1989, 482, 484, sowie vom 10. März 1999 XI R 28/98, BFHE 188, 409, BStBl II 1999, 475, unter II. 2., und Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 174 AO 1977 Anm. 1, wo das Zusammentreffen von Schenkung- und Einkommensteuer ausdrücklich erwähnt ist, sowie Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 174 AO 1977 Anm. 39 und 40). Die Beiladung nach § 174 Abs. 5 Satz 2 AO 1977 ist auch nicht auf die Fälle einer alternativen Erfassung bestimmter Sachverhalte beschränkt, bei denen der einheitliche Lebensvorgang entweder beim Steuerpflichtigen oder bei dem Dritten zu berücksichtigen ist (so BFH-Entscheidungen in BFHE 156, 389, BStBl II 1989, 539; vom 2. August 1990 III B 52/89, BFH/NV 1991, 16; vom 2. August 1994 VIII R 65/93, BFHE 175, 500, BStBl II 1995, 264, 265, sowie 18. Februar 1997 VIII R 54/95, BFHE 183, 6, BStBl II 1997, 647, 649). Vielmehr reicht es aus, dass möglicherweise aus einem einheitlichen Lebensvorgang steuerrechtliche Folgen für (irgend-)eine Steuer sowohl beim Steuerpflichtigen als auch bei dem Dritten zu ziehen sind. Ein und derselbe Sachverhalt soll nach § 174 Abs. 4 und 5 AO 1977 bei beiden deckungsgleich ―sei es mit denselben oder mit unterschiedlichen Rechtsfolgen― beurteilt werden können (vgl. BFH-Urteil vom 24. November 1987 IX R 158/83, BFHE 152, 203, BStBl II 1988, 404).
Gemäß diesen Grundsätzen war die Beiladung rechtmäßig. Der Erwerb der Eigentumswohnung durch den Beigeladenen stellt den einheitlichen Lebensvorgang dar, der möglicherweise sowohl in der Schenkungsteuersache der Kläger als auch bei der Einkommensteuerveranlagung des Beigeladenen ―dort zumindest i.V.m. § 10e EStG― daraufhin zu überprüfen war bzw. ist, ob es sich um einen unentgeltlichen Erwerb gehandelt hat oder nicht (vgl. dazu BFH-Urteil vom 8. Juni 1994 X R 51/91, BFHE 175, 76, BStBl II 1994, 779, 781). Dass die Rechtsfolgen, die für die Kläger in der Annahme einer Grundstücksschenkung bestünden und für den Beigeladenen darin, zumindest die Abzüge gemäß § 10e EStG nicht mehr geltend machen zu können, unterschiedlich wären, ist unerheblich. Auf sich beruhen kann darüber hinaus, ob weitere Folgerungen bei der Einkommensteuer oder anderen Steuern des Beigeladenen in Betracht kommen.
Fundstellen