Entscheidungsstichwort (Thema)
Divergenz; grundsätzliche Bedeutung; Abgrenzung eines gewerblichen Grundstückhandels bei nur einem Grundstück und zusätzlichen Aktivitäten
Leitsatz (NV)
1. Für die Abgrenzung eines gewerblichen Grundstückshandels von einer lediglich privaten Vermögensverwaltung gilt grundsätzlich die sog. Drei-Objekt-Grenze. Ein gewerblicher Grundstückshandel kann jedoch ausnahmsweise auch bei Anschaffung nur eines Grundstücks und dessen Übertragung auf nur einen Erwerber durch einen einheitlichen Veräußerungsakt anzunehmen sein, wenn der Veräußerer besondere Aktivitäten entfaltet hat und weitere zusätzliche Umstände hinzukommen.
2. Die bloße Behauptung, eine Entscheidung des BFH, die den der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt und die aufgeworfenen Rechtsfragen enthalte, sei nicht ersichtlich, genügt nicht zur Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung. Vielmehr muß konkret auf die Rechtsfragen, ihre Klärungsbedürftigkeit und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingegangen werden. Dies erfordert insbesondere eine Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung und der Literatur.
Normenkette
EStG § 15 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1-2, Abs. 3 S. 3
Gründe
Der Senat kann offenlassen, ob die Beschwerde zulässig ist, insbesondere, ob sie eine Divergenz hinreichend darlegt (§ 115 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --; dazu Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom16. März 1994 II B 102/93, BFH/NV 1995, 34); denn die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet (BFH-Beschluß vom 17. Dezember 1987 V B 80/87, BFHE 152, 35, BStBl II 1988, 290, 291 m. w. N.).
1. a) Zwar stellen die von der Beschwerde zitierten Divergenzentscheidungen (BFH- Urteile vom 14. März 1989 VIII R 373/83, BFHE 158, 214, BStBl II 1990, 1053; vom 29. November 1989 X R 100/88, BFHE 159, 161, BStBl II 1990, 1060, und vom 3. Juni 1987 III R 209/83, BFHE 150, 418, BStBl II 1988, 277, 278) für die Abgrenzung eines gewerblichen Grundstückshandels von einer lediglich privaten Vermögensverwaltung grundsätzlich auf die sog. Drei-Objekt-Grenze ab. Dieser Grundsatz erfaßt indessen nur den Normalfall der Anschaffung oder Errichtung und der anschließenden Veräußerung mehrerer Objekte. Wird zwar nur ein Grundstück angeschafft und an nur einen Erwerber durch einen einheitlichen Veräußerungsakt übertragen, so kann gleichwohl nach der unter Ziff. 2 aufgeführten Rechtsprechung dann ein gewerblicher Grundstückhandel anzunehmen sein, wenn der Veräußerer -- wie im Streitfall -- besondere Aktvitäten entfaltet hat und weitere zusätzliche Umstände hinzukommen.
Unstreitig kann nach den vorgenannten Entscheidungen in BFHE 158, 214, BStBl II 1990, 1053, und in BFHE 159, 161, BStBl II 1990, 1060 allein der Umstand, daß ein Veräußerer zugleich einen dem Baugewerbe nahestehenden Beruf ausübt, nicht ohne Überschreiten der Drei-Objekt-Grenze die Veräußerung von weniger als vier einzelnen Objekten zu einem gewerblichen Grundstückshandel machen. Indessen betrifft die angefochtene Entscheidung -- wie bereits erwähnt -- einen besonderen und damit nicht vergleichbaren Sachverhalt.
b) Überdies genügt die Behauptung einer angeblich unrichtigen Anwendung der BFH-Rechtsprechung nicht, um die Zulassung eines Rechtsmittels zu rechtfertigen (vgl. BFH-Beschluß vom 22. September 1992 III B 31/92, BFH/NV 1993, 314).
2. Die Beschwerde legt im übrigen keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dar.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i. S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Es muß sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln (BFH-Beschluß vom 27. Juni 1985 I B 23/85, BFHE 144, 133, BStBl II 1985, 605 m. w. N., ständige Rechtsprechung). Diese grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist in der Beschwerdeschrift darzulegen. Dazu genügt die bloße Behauptung nicht, eine Entscheidung des BFH, die den vorliegenden Sachverhalt und die zur Entscheidung gestellten Rechtsfragen enthalte, sei nicht ersichtlich. Erforderlich ist vielmehr die schlüssige Darlegung der genannten Voraussetzungen. Hierzu muß konkret auf die Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingegangen werden. Die Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage im Interesse der Allgemeinheit erfordert insbesondere eine Auseinandersetzung mit der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung (vgl. BFH-Beschluß vom 10. August 1994 II B 54/94, BFH/NV 1995, 140).
Das FG hat überdies auf der Grundlage der von ihm auch im einzelnen aufgeführten Entscheidungen des BFH (vgl. BFH-Urteile vom 8. Juli 1982 IV R 20/78, BFHE 136, 252, BStBl II 1982, 700; vom 12. Juli 1991 III R 47/88, BFHE 165, 498, 504, Ziff. 1 c -- bb -- der Gründe, BStBl II 1992, 143; vom 4. März 1993 IV R 28/92, BFH/NV 1993, 728, 729; vom 30. Juni 1993 XI R 38, 39/91, BFH/NV 1994, 20, 21; vgl. ferner Urteil des erkennenden Senats vom 15. Juli 1986 VIII R 289/81, BFH/NV 1987, 92, 93 f.) entschieden, die gerade die Möglichkeit eines gewerblichen Grundstückshandels bei Veräußerungen nur eines unbebauten Grundstücks an nur einen Erwerber im Rahmen einer umfassenden Gesamtwürdigung bejahen (vgl. ferner Urteil des erkennenden Senats vom 7. April 1992 VIII R 34/91, BFH/NV 1992, 797 zum Beginn eines gewerblichen Grundstückshandels).
Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).
Fundstellen
Haufe-Index 420606 |
BFH/NV 1995, 974 |