Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen der Prozeßkostenhilfegewährung
Leitsatz (NV)
Auf die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem hierfür vorgeschriebenen amtlichen Vordruck kann insbesondere dann nicht verzichtet werden, wenn die erforderlichen Angaben auch nicht anderweitig und in vergleichbar übersichtlicher Weise vorliegen.
Normenkette
FGO § 142 Abs. 1; ZPO § 117 Abs. 2, 4
Verfahrensgang
Tatbestand
Der Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Kläger), ein türkischer Staatsangehöriger, wendet sich im Hauptverfahren vor dem Finanzgericht (FG) gegen Steuer- und Feststellungsbescheide, die auf geschätzten Besteuerungsgrundlagen beruhen.
Im Rahmen dieses Verfahrens beantragte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers die Gewährung von Prozeßkostenhilfe (PKH) und trug insoweit u. a. vor, daß der Kläger in die Türkei abgeschoben worden sei und keine eigenen Einkünfte oder Vermögen habe. Das FG lehnte den Antrag mit der Begründung ab, der Kläger habe nicht glaubhaft gemacht, daß er die Kosten des Klageverfahrens nicht aus eigenen Mitteln bestreiten könne.
Dagegen hat der Kläger Beschwerde erhoben, der das FG nicht abgeholfen hat.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Das FG hat dem Kläger PKH im Ergebnis zu Recht versagt.
Der Antrag war schon deshalb abzulehnen, weil der Kläger keine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem hierfür vorgeschriebenen Vordruck abgegeben sowie entsprechende Belege beigefügt hatte (§ 142 der Finanzgerichtsordnung - FGO - i. V. m. § 117 Abs. 2 und 4 der Zivilprozeßordnung - ZPO -). Die Benutzung des amtlichen Vordrucks ist zwingend vorgeschrieben (§ 117 Abs. 4 ZPO). Auf ihn kann insbesondere dann nicht verzichtet werden, wenn - wie im Streitfall - die erforderlichen Angaben auch nicht anderweitig und in vergleichbar übersichtlicher Weise vorliegen (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozeßordnung, 47. Aufl., § 117 Anm. 9 A, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs; siehe auch den Beschluß des erkennenden Senats vom 25. März 1986 III S 2/86, BFH/NV 1986, 558).
Der Kläger hat den Vordruck im Beschwerdeverfahren nicht nachgereicht. Er hat auch sonst keinerlei Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht, obwohl er in der Beschwerdeschrift durch seinen Prozeßbevollmächtigten mitteilen ließ, daß er eine Begründung des Rechtsmittels ,,schnellstens" nachreichen werde.
Fundstellen
Haufe-Index 424318 |
BFH/NV 1989, 660 |