Entscheidungsstichwort (Thema)
Erinnerung; keine Verpflichtung zum Auslagenersatz für Ablichtungen zum Erstellen der Gerichtsakte; Parallelfall rechtfertigt keine Verfahrensaussetzung
Leitsatz (NV)
- Das Gerichtskostengesetz regelt abschließend, welche Kosten der Kostenschuldner tragen muss.
- Infolgedessen ist der Kostenschuldner nicht zum Ersatz der Auslagen verpflichtet, die für Ablichtungen zum Erstellen der Gerichtsakte entstehen.
- Das Gericht ist jedenfalls in Verfahren mit Vertretungszwang nicht verpflichtet, den Beteiligten durch Nachfragen Gelegenheit zu geben, fehlende Abschriften nachzureichen.
- Die Anhängigkeit eines Parallelfalls begründet keine Vorgreiflichkeit und rechtfertigt damit nicht die Aussetzung des Verfahrens.
- Über den Antrag auf Aussetzung des Verfahrens muss nicht in einem gesonderten Beschluss entschieden werden.
Normenkette
GKG § 1 Abs. 1c, §§ 5, 11 Abs. 1; FGO §§ 74, 77 Abs. 1 S. 3
Tatbestand
I. Mit Beschluss vom 10. Dezember 2001 X B 41/01 hat der Senat die Beschwerde des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner) gegen den Beschluss des Finanzgerichts (FG) Rheinland-Pfalz vom 12. Dezember 2000 2 K 3408/98 wegen Richterablehnung in Sachen Einkommensteuer 1995 mit der entsprechenden Kostenfolge als unbegründet zurückgewiesen. Daraufhin hat die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) am 19. Juli 2002 die erforderliche Kostenrechnung mit einem Kostenansatz von 59,30 EUR erstellt und in ihr Schreibauslagen nach Kostenverzeichnis Nr. 9000 in Höhe von 33,85 EUR angesetzt.
Dagegen hat der Kostenschuldner Erinnerung eingelegt.
Er rügt die Notwendigkeit und Höhe der durch das Fertigen von Fotokopien entstandenen Auslagen und beantragt schließlich, die gesamten Kosten in Höhe von 59,30 EUR gemäß § 8 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) wegen unrichtiger Sachbehandlung niederzuschlagen bzw. zu erlassen. Der Senat habe über seine Beschwerde entschieden, obwohl er beantragt habe, das Verfahren im Hinblick auf ein weiteres gleichartiges Verfahren auszusetzen. Damit habe der Senat ihm die Möglichkeit genommen, seine Beschwerde zur Vermeidung von Kosten zurückzunehmen.
Der Vertreter der Staatskasse (Erinnerungsgegner) beantragt, die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
II. Die Erinnerung hat zum Teil Erfolg.
Der Kostenschuldner hat in einem Schriftsatz (vom 15. Dezember 2000) wegen der in vier Verfahren vor dem FG ergangenen Beschlüsse, mit denen seine Anträge auf Richterablehnung abgelehnt wurden, sofortige Beschwerde eingelegt, ohne die für eine ordnungsgemäße Verwaltung und Führung der Akten erforderliche Anzahl der Schriftsätze vorzulegen. Damit hat er in diesem Verfahren die Geschäftsstelle des Senats veranlasst, 104 Seiten zu kopieren, von denen die eine Hälfte dem Anlegen der Akte und die andere Hälfte der Übersendung an das Finanzamt (FA) zur Kenntnisnahme diente. Es handelte sich um den Schriftsatz vom 15. Dezember 2000 an das FG Rheinland-Pfalz mit verschiedenen Anlagen (darunter die Schriftsätze vom 14. Dezember 2000 und vom 22. Oktober 2000, die Verfahren 2 K 2245/99 und 2 K 2792/98 betreffend) und den das Verfahren 2 K 2245/99 betreffenden Schriftsatz vom 25. Februar 2001 an den BFH mit Anlage. Sämtliche Kopien wurden dem FA zugeleitet, das zu dem Vorbringen des Kostenschuldners auch Stellung nahm.
1. Entgegen der Sachbehandlung in der Kostenrechnung schuldet der Kostenschuldner gemäß §§ 1 Abs. 1 c) und 11 Abs. 1 GKG in Verbindung mit dem Kostenverzeichnis (Anlage 1 zum GKG, Teil 9, Nr. 9000 Ziffer 2 b) Auslagenersatz nur für die Ablichtungen, die dem FA zugeleitet wurden, weil er es unterlassen hat, seiner sofortigen Beschwerde und weiteren Schriftsätzen die entsprechenden Abschriften hinzuzufügen.
2. Dagegen kann nach dieser Bestimmung kein Ersatz der Auslagen verlangt werden, die durch das Fertigen der Kopien für das Anlegen der Akte entstanden sind. Insoweit ist keiner der im GKG und dem dazugehörigen Kostenverzeichnis aufgeführten Auslagentatbestände erfüllt. Eine darüber hinausgehende Auferlegung solcher Kosten kann wegen des abschließenden Charakters der Regelungen des GKG nicht begründet werden (vgl. Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., Vor § 135 FGO Tz. 15).
Anstelle der bisher in Rechnung gestellten 104 Kopien können dem Kostenschuldner somit nur 52 Kopien berechnet werden. Das führt zu einer Minderung seiner Kostenschuld um 8 EUR.
3. Seiner Verpflichtung zum Ersatz der verbleibenden Auslagen kann der Kostenschuldner nicht entgegen halten, es hätte ihm durch eine Nachfrage Gelegenheit gegeben werden müssen, die von ihm unterlassenen Handlungen nachzuholen und die fehlenden Abschriften vorzulegen. Das widerspräche dem Sinn und Zweck der zwingenden Regelung, sich vor dem BFH fachkundig vertreten zu lassen.
Der Fortgang des Verfahrens X B 41/01 zeigt, dass die später vom Kostenschuldner eingeschaltete Prozessbevollmächtigte sich der Grundregel des § 77 Abs. 1 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bewusst war, Schriftsätzen die für die Beteiligten bestimmten Abschriften beizufügen, und entsprechend gehandelt hat, so dass keine weiteren Auslagen dieser Art mehr angefallen sind. Das gleiche Verhalten musste von den früheren Prozessbevollmächtigten des Kostenschuldners verlangt werden, so dass die Frage dahin gestellt bleiben kann, wie die Äußerung des Kostenschuldners in der Erinnerung vom 1. August 2002 zu verstehen ist, "sämtliche Ss. sind von mir (gewohnheitsmäßig) in jedem Fall immer zweifach (1 x Gericht, 1 x Finanzamt) eingereicht worden".
4. Der Kostenschuld kann der Kostenschuldner auch nicht entgegen halten, die Kosten seien auf eine unrichtige Behandlung der Sache zurückzuführen, weil der erkennende Senat seinen Antrag nicht berücksichtigt habe, das Verfahren nach § 74 FGO auszusetzen.
Die in § 74 FGO geregelte Voraussetzung für eine Aussetzung des Verfahrens lag nicht vor. Die Anhängigkeit lediglich eines Parallelfalls begründete keine Vorgreiflichkeit (vgl. Gräber/ Koch, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 74 Anm. 17).
Ebenso wenig stellte es eine unrichtige Sachbehandlung dar, dass der Senat die Aussetzung des Verfahrens nicht in einer gesonderten Entscheidung abgelehnt hat, sondern durch den Beschluss über die Unbegründetheit der Beschwerde des Kostenschuldners gegen den Beschluss des FG Rheinland-Pfalz vom 12. Dezember 2000 2 K 3408/98 wegen Richterablehnung in Sachen Einkommensteuer 1995 in dem Verfahren X B 41/01.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Fundstellen
Haufe-Index 921360 |
BFH/NV 2003, 650 |