Entscheidungsstichwort (Thema)
Unternehmensfortführung durch einen Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft nicht umsatzsteuerbar
Leitsatz (NV)
1. Zur grundsätzlichen Bedeutung von Rechtsfragen, über die der BFH bereits entschieden hat.
2. Führt bei einer aus zwei Gesellschaftern bestehenden Gesellschaft des bürgerl. Rechts nach Ausscheiden eines Gesellschafters der verbleibende Gesellschafter das Unternehmen fort, so ist dieser Vorgang - weil kein Leistungsaustausch - nicht umsatzsteuerbar.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 3; UStG 1980 § 1 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 738 Abs. 1; AO § 166
Verfahrensgang
Gründe
Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des FG, mit dem dieses unter Herabsetzung der Haftsumme in dem gegen die Klägerin erlassenen Haftungsbescheid um 154 302,17 DM der Klage stattgegeben hat, ist unbegründet.
Das FA stützt die Nichtzulassungsbeschwerde zum einen auf das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) und zum anderen auf das Vorliegen eines Verfahrensmangels wegen unzureichender Sachaufklärung in bezug auf die durch Ausschluß des Mitgesellschafters der Klägerin in der ,,ARGE", der GmbH, eingetretene Sachlage. Diese GmbH ist - wie unstreitig - mit Wirkung vom 22. September 1976 wegen Eröffnung des Konkursverfahrens über ihr Vermögen aus der ARGE ausgeschlossen worden und damit aus dieser ausgeschieden.
Mit dem Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters - hier der GmbH - ist das gesamte Vermögen der Gesellschaft dem verbleibenden Gesellschafter zugewachsen (§ 142 des Handelsgesetzbuches - HGB - und § 738 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -). Führt dieser, wie im Streitfall, das Unternehmen im wesentlichen unverändert fort, so liegt ein umsatzsteuerbarer Vorgang zwischen der Gesellschaft und den beiden Gesellschaftern oder einem von ihnen nicht vor. Nach dem Urteil des BFH vom 12. März 1964 V 249/61 U (BFHE 79, 163, BStBl III 1964, 290) gilt der Grundsatz der nichtsteuerbaren Anwachsung sogar dann, wenn der verbleibende Gesellschafter und nunmehrige Alleininhaber das Geschäft nicht selbst fortführt. In jedem Fall fehlt es wegen der zivilrechtlich ex lege stattfindenden Anwachsung des Gesellschaftsvermögens an einem umsatzsteuerbaren Leistungsaustausch. Dies gilt auch für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts - GbR - (Urteil des BFH vom 9. Februar 1961 V 107/59 U, BFHE 72, 478, BStBl III 1961, 174; vgl. im einzelnen Hartmann / Metzenmacher, UStG, Kommentar, 6. Auf., Tz. 82 ff. zu § 1 Abs. 1 Nr. 1). Da das FG den vorliegenden Fall mit dieser Begründung auf der Grundlage gesicherter Erkenntnisse der Rechtsprechung entschieden hat, ist eine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO nicht gegeben.
Das FG ist weiter auf der Grundlage der gesellschaftsrechtlichen Vereinbarungen in dem Arbeitsgemeinschaftsvertrag zutreffend davon ausgegangen, daß das Unternehmen der ARGE von der Klägerin nach Ausschluß des Mitgesellschafters, der GmbH, fortgeführt wurde. Da dies der für die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung entscheidende Gesichtspunkt ist, kommt es - im Gegensatz zur Auffassung des FA - nicht darauf an, wie die ARGE im einzelnen ,,genau aufgelöst wurde". Ein im Zusammenhang mit der Sachaufklärung durch das FG stehender Verfahrensmangel, auf dem das finanzgerichtliche Urteil beruhen könnte, scheidet somit gleichfalls aus (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).
Die Ausführungen des FG zu § 166 AO 1977 im vorliegenden Fall liegen auf dem Gebiet nicht rechtsgrundsätzlicher Rechtsanwendung und beinhalten als solche keinen Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 FGO. Daß Steuerbescheide bei Rechtsnachfolge an den Rechtsnachfolger zu richten sind und Fehler in der Bezeichnung des Steuerschuldners auch nicht dadurch geheilt werden können, daß sich der Empfänger als Adressat ansieht, entspricht ständiger Rechtsprechung (vgl. zuletzt Beschluß des BFH vom 21. Oktober 1985 GrS 4/84, BFHE 145, 110).
Fundstellen