Entscheidungsstichwort (Thema)
Gründe für Revisionszulassung
Leitsatz (NV)
Angriffe gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit der finanzgerichtlichen Entscheidung können die Revisionszulassung grundsätzlich nicht rechtfertigen.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 2-3, § 96 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1
Verfahrensgang
Niedersächsisches FG (Urteil vom 11.06.2013; Aktenzeichen 13 K 180/11) |
Gründe
Rz. 1
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Rz. 2
1. Die Voraussetzungen für die Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Rechtsfortbildung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) sind nicht schlüssig dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Soweit es um die angesprochene Umsatzsteuersatzminderung ab dem 1. Januar 2010 geht, formulieren die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) schon keine von den Umständen des Einzelfalls losgelöste abstrakte Rechtsfrage. Was die weiter zur Entscheidung gestellten Rechtsfragen betrifft, wird nicht dargelegt, inwieweit sie klärungsbedürftig sind. Eine Auseinandersetzung mit den in Rechtsprechung und Literatur hierzu vertretenen Auffassungen findet nicht statt. Ebenso fehlt es an einem Vortrag, welche Auswirkung die Klärung der aufgeworfenen Rechtsfragen konkret auf den Streitfall hätte. Dass ggf. eine Entscheidung des BFH nicht vorliegt, rechtfertigt allein nicht die Revisionszulassung.
Rz. 3
2. Nicht schlüssig dargelegt sind auch die Voraussetzungen einer Revisionszulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO). Zwar ist die Revision zur Sicherung der Rechtseinheit auch dann zuzulassen, wenn die angefochtene Entscheidung des Finanzgerichts (FG) in einem solchen Maß fehlerhaft ist, dass das Vertrauen in die Rechtsprechung nur durch eine höchstrichterliche Korrektur wiederhergestellt werden könnte (vgl. dazu im Einzelnen BFH-Beschluss vom 19. November 2013 IX B 79/13, BFH/NV 2014, 371, m.w.N.). Hiervon ist im Streitfall aber nicht auszugehen.
Rz. 4
3. Das FG hat auch nicht verfahrensfehlerhaft entschieden (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Soweit die Kläger mangelnde Sachaufklärung (§ 76 Abs. 1 FGO) rügen, fehlt es, da die Kläger einen entsprechenden Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung vor dem FG nicht gestellt haben, an der schlüssigen Darlegung, inwieweit sich dem FG nach Maßgabe von dessen materiell-rechtlichem Rechtsstandpunkt eine weitere Sachverhaltsaufklärung aufdrängen hätte müssen. Nicht ersichtlich ist auch, dass das FG eine Überraschungsentscheidung getroffen und somit den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) verletzt hätte.
Fundstellen
Haufe-Index 6688383 |
BFH/NV 2014, 886 |
BFH-ONLINE 2014 |