Entscheidungsstichwort (Thema)
Zustellung nach dem VwZG in Berlin
Leitsatz (NV)
Den Vorschriften über die Zustellung nach dem VwZG in Berlin stehen ,,alliierte Vorschriften" nicht entgegen.
Normenkette
FGO § 53 Abs. 2, § 115 Abs. 3 Sätze 1-2, § 183; VwZG § 3; Gesetz über die Stellung des Landes Berlin im Finanzsystem des Bundes (Drittes Überleitungsgesetz) § 13 Abs. 1
Gründe
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Finanzgerichts (FG) Berlin ist zumindest deshalb unzulässig, weil sie nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils und damit nicht fristgerecht eingelegt worden ist (§ 115 Abs. 3 Sätze 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).
Sie ist erst am 6. Oktober 1989 beim FG eingegangen. Das ergibt sich aus dem Eingangsstempel des FG auf der Beschwerdeschrift. Die Beschwerdefrist von einem Monat war zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen. Denn das Urteil ist, wie sich aus der bei den Akten befindlichen Postzustellungsurkunde ergibt, dem Kläger und Beschwerdeführer (Beschwerdeführer) am 26. August 1989 mit dieser Postzustellungsurkunde - durch Übergabe an eine zu dessen Familie gehörende erwachsene Hausgenossin - zugestellworden (§ 53 Abs. 2 FGO, § 3 des Verwaltungszustellungsgesetzes - VwZG -, § 181 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung - ZPO -).
Der Beschwerdeführer hat zwar die Postzustellungsurkunde an das FG mit dem Bemerken zurückgesandt, die Zustellung sei ,,nach alliierten Vorschriften unwirksam, da an Anwälte nicht durch Zustellungsurkunde zugestellt werden" dürfe. Das ist für die im Streitfall vorschriftsmäßig bewirkte Zustellung aber ohne Bedeutung.
Die in den Ausführungen des Beschwerdeführers zum Ausdruck kommende Auffassung, § 53 Abs. 2 FGO und § 3 VwZG seien nicht anwendbar, geht fehl. Die Anwendbarkeit ergibt sich aus § 183 FGO i. V. m. § 13 Abs. 1 des Gesetzes über die Stellung des Landes Berlin im Finanzsystem des Bundes (Drittes Überleitungsgesetz). Dieses Gesetz und die FGO sind vom Land Berlin übernommen worden; die Anwendung der genannten Vorschriften durch den Senat steht ,,allierten Vorschriften" nicht entgegen (Vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 27. Juni 1984 II R 12/80, BFHE 141, 556, BStBl II 1984, 850; Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Mai 1957 2 BvL 6/56, BVerfGE 7, 1, 16).
Da die Nichtzulassungsbeschwerde zumindest deshalb unzulässig ist, weil sie nicht fristgerecht eingelegt worden ist, kommt es für die Entscheidung über die Beschwerde nicht darauf an, ob sie unter Beachtung der Vorschriften über den Vertretungszwang (Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs) wirksam eingelegt worden ist.
Fundstellen
Haufe-Index 424463 |
BFH/NV 1990, 723 |