Entscheidungsstichwort (Thema)
NZB wegen Verfahrensmängeln
Leitsatz (NV)
1. Die Frage, nach welchen Regeln im finanzgerichtlichen Verfahren Lücken in der Sachaufklärung zu behandeln sind, kann grundsätzlich als geklärt angesehen werden.
2. Zum Begriff und zur Darlegung eines Verfahrensmangels i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO.
Normenkette
FGO §§ 76, 96, 115
Gründe
Die Zulassungsgründe, die der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) innerhalb der Beschwerdefrist (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --: "in der Beschwerdeschrift ... "; zur daraus abzuleitenden Fristgebundenheit der Begründung: Gräber, Kommentar zur FGO, 3. Aufl., 1993, § 115 Rz. 55 ff., m. w. Nachw.) vorgetragen hat, sind zum Teil nicht in ausreichender Weise dargetan worden, zum Teil sind sie nicht gegeben.
1. Von vornherein unbeachtlich sind die Einwände gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Gräber, a.a.O., Rz. 58 und 62, m. w. Nachw.).
2. Zur Frage der Beweislast fehlt es an einer über die konkrete Streitentscheidung hinausreichenden und in diesem Verfahren klärungsfähigen Rechtsfrage. Das Problem, nach welchen Regeln Lücken in der Sachaufklärung zu schließen sind, kann für den Bereich der FGO als grundsätzlich geklärt angesehen werden (Tipke/Kruse, AO/FGO, § 96 FGO Rz. 16 ff., m. w. Nachw.). Der Kläger übersieht in diesem Zusammenhang außerdem, daß das Finanzgericht (FG) seine Entscheidung (trotz teilweise mißverständlicher Formulierung) in Wahrheit nicht auf Erwägungen der Beweislastverteilung, sondern auf die Begrenzung der Sachaufklärungspflicht durch Verletzung von Mitwirkungspflichten (Gräber, a.a.O., § 96 Rz. 9 und § 76 Rz. 28 ff. nebst den dortigen Nachweisen) gestützt hat. Auch hat das FG keine "Vermutung" hinsichtlich der Richtigkeit der Buchungen aufgestellt, sondern die Unzulänglichkeiten des klägerischen Vorbringens vor dem Hintergrund einer Aufklärungsverfügung nach § 79 b Abs. 2 FGO sowie der Tatsache gewichtet, daß dem Kläger schon im landgerichtlichen Urteil mangelnde Substantiierung der Forderungen "bescheinigt" worden war, um die es auch in diesem Steuerprozeß geht.
3. Verfahrensmängel liegen ebenfalls nicht vor bzw. sind nicht in der erforderlichen Weise substantiiert und in sich schlüssig (Gräber, a.a.O., § 115 Rz. 33 und Rz. 65) geltend gemacht worden:
-- Angriffe gegen die Beweiswürdigung fallen nicht unter § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO (Gräber, a.a.O., Rz. 28).
-- Die verfahrensrechtliche Bedeutung der unterlassenen Beiziehung der Landgerichtsakten wird vom Kläger selbst in Frage gestellt; außerdem ist hierzu seitens des fachkundig vertretenen Klägers vor dem FG bis zuletzt nichts beantragt oder gerügt worden; vor allem aber bleibt unklar, inwieweit der beiden Verfahren kennzeichnende Mangel unzureichender Substantiierung der in Frage stehenden Außenstände (Warenlieferungen und Forderungen hieraus) durch Beiziehung der Zivilprozeßakten hätte behoben werden können.
-- Entsprechendes gilt für die unterlassene Zeugenvernehmung, die im finanzgericht lichen Verfahren nie beantragt war -- ganz abgesehen davon, daß auch insoweit nicht erkennbar ist, wie hierdurch fehlender buchmäßiger Nachweis hinreichend hätte ersetzt werden und welchem konkreten Beweisthema dieses Beweismittel hätte dienen sollen.
-- Zu Recht schließlich hat das FG keinen Prüfungsbeamten hinzugezogen (s. auch § 79 b Abs. 3 FGO und dazu Gräber, a.a.O., § 79 b Rz. 16 ff.).
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).
Fundstellen
Haufe-Index 422298 |
BFH/NV 1997, 865 |