Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen für das Vorliegen einer Divergenz
Leitsatz (NV)
Gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO ist die Revision zuzulassen, wenn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn das FG mit einem das angegriffene Urteil tragenden und für das Urteil entscheidungserheblichen abstrakten Rechtssatz von einem ebensolchen Rechtssatz eines anderen Gerichts abgewichen ist. Das angefochtene Urteil und die (vorgebliche) Divergenzentscheidung müssen dabei dieselbe Rechtsfrage betreffen und zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sein. Keine Abweichung in diesem Sinne liegt vor, wenn das FG erkennbar von den in der Rechtsprechung des BFH entwickelten und auch den (mutmaßlichen) Divergenzentscheidungen zugrunde liegenden Rechtsgrundsätzen ausgeht, diese aber (möglicherweise) fehlerhaft auf die Besonderheiten des Streitfalls angewendet hat.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
Verfahrensgang
Niedersächsisches FG (Urteil vom 06.07.2006; Aktenzeichen 16 K 18/05) |
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Entgegen der Auffassung des Beklagten und Beschwerdeführers (Finanzamt --FA--) ist das Finanzgericht (FG) in der angefochtenen Entscheidung nicht von den vom FA zitierten Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14. Dezember 1990 III R 92/88 (BFHE 163, 190, BStBl II 1991, 305; vom 14. Dezember 1994 X R 215/93, BFH/NV 1995, 671, und vom 29. Oktober 1997 X R 129/94, BFHE 184, 369, BStBl II 1998, 149) abgewichen.
Gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision zuzulassen, wenn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert.
a) Dies trifft insbesondere dann zu, wenn das FG mit einem das angegriffene Urteil tragenden und für das Urteil entscheidungserheblichen abstrakten Rechtssatz von einem eben solchen Rechtssatz einer anderen Gerichtsentscheidung abgewichen ist. Das angefochtene FG-Urteil und die (vorgebliche) Divergenzentscheidung müssen dabei dieselbe Rechtsfrage betreffen und zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sein (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 48 und 53, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH). Keine Abweichung in diesem Sinne liegt vor, wenn das FG erkennbar von den in der Rechtsprechung des BFH entwickelten und auch den (mutmaßlichen) Divergenzentscheidungen zugrunde liegenden Rechtsgrundsätzen ausgeht, diese aber (möglicherweise) fehlerhaft auf die Besonderheiten des Streitfalls angewendet hat (vgl. die Nachweise aus der Rechtsprechung des BFH bei Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 55). Denn nicht schon die Unrichtigkeit des angefochtenen Urteils im Einzelfall, sondern nur die Abweichung im Grundsätzlichen rechtfertigt prinzipiell die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO. Bloße Subsumtionsfehler des Tatsachengerichts sind hingegen im Zulassungsverfahren grundsätzlich unbeachtlich (Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 55, m.w.N.).
b) Nach diesen Maßstäben kommt im vorliegenden Fall eine Zulassung der Revision wegen Abweichung nicht in Betracht. Das angefochtene Urteil folgt den abstrakten Grundsätzen und Voraussetzungen, die in der Rechtsprechung des BFH zur Abziehbarkeit von Kosten für die Aus- und Fortbildung von Kindern des Steuerpflichtigen als Betriebsausgaben i.S. von § 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes und deren Abgrenzung von den nichtabziehbaren Aufwendungen für die (private) Lebensführung aufgestellt wurden. Das FA hat denn auch keine abstrakten und entscheidungserheblichen Rechtssätze aus dem angefochtenen FG-Urteil herausarbeiten können, die eine tragende Abweichung von den zitierten BFH-Entscheidungen dokumentieren könnten.
Im Kern richtet sich der (für die Zulassung der Revision ungeeignete) Angriff des FA --im Stil einer Revisionsbegründung-- nicht gegen die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden abstrakten Rechtssätze, sondern gegen die vom FG vorgenommene Würdigung der konkreten und besonderen Umstände des Streitfalles.
Fundstellen