Entscheidungsstichwort (Thema)
NZB: Darlegung der Divergenz und der grundsätzlichen Bedeutung
Leitsatz (NV)
1. Mit der Behauptung, das FG sei zwar nicht ausdrücklich, aber inhaltlich von näher bezeichneten Urteilen des BFH abgewichen, ist eine Divergenz i. S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht schlüssig dargetan, wenn sich die Einwendungen vorwiegend gegen die tatsächliche Würdigung des Sachverhaltes richten.
2. Angesichts der vorhandenen umfangreichen Rechtsprechung des BFH zur Abgrenzung der privaten Vermögensverwaltung von der gewerblichen Betätigung bei der Ausführung von Wertpapiergeschäften erfordert die Darlegung grundsätzlicher Bedeutung neben der Auseinandersetzung mit dieser Rechtsprechung eine eindeutige Erklärung, welche Einzelfrage hierzu noch der Klärung bedarf.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1-2, Abs. 3 S. 3
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, da in der Beschwerdeschrift weder die behauptete Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) noch die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) in einer den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Weise dargelegt worden sind.
1. Zur Bezeichnung der behaupteten Divergenz hätte der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) abstrakte Rechtssätze im angefochtenen Urteil des Finanzgerichts (FG) und in der angeführten Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 31. Juli 1990 I R 173/83 (BFHE 162, 236, BStBl II 1991, 66 ff., 69) oder der übrigen von ihm benannten Entscheidungen des BFH so genau bezeichnen müssen, daß die Abweichung erkennbar wird (vgl. BFH-Beschluß vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479). Eine Divergenz i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO ist nur dann gegeben, wenn das FG seiner Entscheidung einen bestimmten (abstrakten) tragenden Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit den ebenfalls tragenden rechtlichen Erwägungen einer Entscheidung des BFH nicht übereinstimmt (BFH-Beschluß vom 4. August 1993 II B 175/92, BFH/NV 1994, 718, 719). Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht.
Mit der Behauptung, das FG sei zwar nicht ausdrücklich, aber "inhaltlich" von der BFH-Rechtsprechung abgewichen, hat der Kläger eine Divergenz i. S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO nicht schlüssig dargetan (vgl. dazu näher Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 115 Rz. 17).
Nach den Urteilen des BFH in BFHE 162, 236, BStBl II 1991, 66 ff., 69 unter 7 a bis c und vom 6. März 1991 X R 39/88 (BFHE 164, 53, BStBl II 1991, 631 f.) ist die Abgrenzung der privaten Vermögensverwaltung zum Gewerbebetrieb nach den Verhältnissen des Einzelfalles zu bestimmen und in Zweifelsfällen darauf abzustellen, ob die Tätigkeit, wenn sie in den gewerblichen Bereich fallen soll, dem Bild entspricht, das nach der Verkehrsauffassung einen Gewerbebetrieb ausmacht.
Demgemäß hat das FG in dem angefochtenen Urteil aufgrund einer ausführlichen Würdigung der Umstände festgestellt, daß die Tätigkeit des Klägers den Rahmen der privaten Vermögensverwaltung nicht überschreitet. Die Einwendungen des Klägers richten sich gegen diese tatsächliche Würdigung.
Eine Divergenz zu den Urteilen des BFH vom 23. Februar 1994 X R 98/91 (BFH/NV 1994, 627), vom 28. Juli 1993 XI R 21/92 (BFH/NV 1994, 463), vom 21. Mai 1993 VIII R 10/92 (BFH/NV 1994, 94), vom 17. Februar 1993 X R 108/90 (BFH/NV 1994, 84), vom 11. Dezember 1991 III R 59/89 (BFH/NV 1992, 464) und vom 28. November 1991 XI R 39/89 (BFH/NV 1992, 310) hat der Kläger nicht dargelegt. Der Kläger kann aus diesen zum gewerblichen Grundstückshandel ergangenen Entscheidungen eine Divergenz insoweit auch nicht ableiten, als unterschiedliche Aussagen auf der Unterschiedlichkeit der gehandelten Objekte beruhen. Die Aussage, daß der Zusammenhang zwischen dem Zeitraum der Anschaffung/Herstellung und Veräußerung und die Zahl der veräußerten Objekte (objektiv) entscheide, ob die private Vermögensverwaltung überschritten ist, hat der BFH für die Veräußerung von Wertpapieren nicht übernommen (BFHE 162, 236, BStBl II 1991, 66, 69; BFHE 164, 53, BStBl II 1991, 631 f.).
2. Soweit der Kläger grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht, genügt seine Beschwerde nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 3 FGO.
Zur schlüssigen Geltendmachung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH erforderlich, daß der Beschwerdeführer konkret darauf eingehen muß, inwieweit die als grundsätzlich angesehene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und ggf. in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten ist (vgl. BFH-Beschluß vom 9. Mai 1995 VIII B 109/94, BFH/NV 1995, 1075, m. w. N.).
Dem genügt die vorliegende Beschwerdeschrift nicht. Die Erklärung des Klägers, die Meinungsbildung des BFH zur Abgrenzung der Vermögensverwaltung vom Gewerbebetrieb dürfte noch nicht abgeschlossen sein, läßt nicht erkennen, worin er angesichts der umfangreichen BFH-Rechtsprechung zu dieser Frage eine noch ungeklärte Rechtsfrage sieht. Welche rechtlichen Gesichtspunkte bei dem Handel mit Wertpapieren für die Zuordnung zum Gewerbebetrieb oder zur privaten Vermögensverwaltung von Bedeutung sind, hat der BFH in den Entscheidungen in BFHE 162, 236, BStBl II 1991, 66 ff., 69, in BFHE 164, 53, BStBl II 1991, 631 f. ausführlich dargelegt. Entgegen der Auffassung des Klägers stellt der BFH in beiden Entscheidungen fest, daß auch die private Vermögensverwaltung eine selbständige nachhaltige und von Gewinnabsicht getragene Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sein kann sowie daß und welche besonderen Umstände hinzukommen müssen, aus denen sich ergibt, daß die Betätigung die Grenze zum Gewerbebetrieb überschreitet (vgl. BFHE 162, 236, BStBl II 1991, 66, 69, unter B 7 a bis c, und BFHE 164, 53, BStBl II 1991, 631, 632 unter 3 a bis c). Angesichts der schon vorhandenen Rechtsprechung zur Abgrenzung der privaten Vermögensverwaltung von der gewerblichen Betätigung bei der Ausführung von Wertpapiergeschäften hätte der Kläger eindeutig erklären müssen, welche Einzelfrage er hierzu für klärungsbedürftig hält.
Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).
Fundstellen
Haufe-Index 421701 |
BFH/NV 1997, 235 |