Entscheidungsstichwort (Thema)
Darlegungspflicht bei Richterablehnung
Leitsatz (NV)
Die Heilung eines Vertretungsmangels i. S. des Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG kommt auch in Fällen der Richterablehnung nur in Betracht, wenn der nicht postulationsfähige Rechtsuchende einen Grund geltend macht, der bei vernünftiger Betrachtung geeignet sein könnte, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit des abgelehnten Richters zu rechtfertigen.
Normenkette
FGO §§ 51, 56; ZPO § 42 Abs. 2; BFHEntlG Art. 1 Nr. 1
Verfahrensgang
Tatbestand
Die nach Erledigung des beim Finanzgericht (FG) anhängigen Aussetzungsverfahrens vom zuständigen Einzelrichter gegen den Antragsteller und Beschwerdeführer (Beschwerdeführer) erlassene Kostenentscheidung hat dieser mit einem gegen den Einzelrichter gerichteten Befangenheitgesuch beantwortet. Der Antrag ist mit der Begründung als unzulässig abgelehnt worden, der Beschwerdeführer habe keine Tatsachen oder Gesichtspunkte vorgetragen, die über den Einwand der Rechtswidrigkeit der Kostenentscheidung hinausgingen.
Mit der hiergegen trotz Belehrung über den Vertretungszwang vom Beschwerdeführer selbst eingelegten Beschwerde richtet dieser nicht näher substantiierte Vorwürfe gegen den zuständigen Einzelrichter, insbesondere dagegen, daß dieser selbst über das gegen ihn gerichtete Ablehnungsgesuch entschieden hat.
Wegen des gleichzeitig gestellten Antrags auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe (PKH) wird auf den Senatsbeschluß X S 7/96 vom heutigen Tage (s. S. 848 in diesem Heft, Anm. d. Red.), verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
Der Beschwerdeführer macht weiterhin keinen greifbaren Grund geltend, der i. S. des § 51 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i. V. m. § 42 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung bei vernünftiger Betrachtung geeignet sein könnte, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit des mit der Sache befaßten Einzelrichters zu rechtfertigen. Sein Vorbringen erschöpft sich vielmehr, soweit es sich zur Überprüfung eignet, in Einwänden gegen die Richtigkeit der getroffenen Entscheidungen sowie gegen die Rechtmäßigkeit des Verfahrens. Derartige Angriffe sind im Verfahren der Richterablehnung nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich unstatthaft.
Da der Beschwerdeführer nicht alles in seinen Kräften Stehende und ihm Zumutbare zur ordnungsgemäßen Durchsetzung seiner Rechte unternommen hat, kommt hinsichtlich des weiteren Zulässigkeitsmangels seines Begehrens, der durch die nicht ordnungsgemäße Vertretung verursachten Fristversäumnis, keine Heilung (durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO) in Betracht (vgl. insoweit Senatsbeschluß vom 17. Oktober 1995 X B 139/95, BFH/NV 1996, 256, m. w. N.).
Fundstellen
Haufe-Index 423653 |
BFH/NV 1996, 837 |