Entscheidungsstichwort (Thema)
Verbindung von Revisionsverfahren bei Ergänzungsurteilen
Leitsatz (NV)
Wird gegen das ergänzte Urteil wie auch gegen das Ergänzungsurteil nach § 109 FGO vom selben Prozessbeteiligten Revision eingelegt, so sind beide Revisionen miteinander zu verbinden.
Normenkette
FGO §§ 73, 109, 155; ZPO § 518
Verfahrensgang
FG Düsseldorf (Urteil vom 17.09.2010; Aktenzeichen 1 K 2690/09 E) |
FG Düsseldorf (Urteil vom 06.08.2010; Aktenzeichen 1 K 2690/09 E; EFG 2011, 131) |
Gründe
Rz. 1
Die Verbindung folgt dem übereinstimmenden Antrag der Beteiligten und beruht auf § 518 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Wird danach --wie hier-- gegen das ergänzte Urteil (Verfahren IX R 51/10) und gegen das Ergänzungsurteil nach § 109 FGO (IX R 60/10) vom selben Prozessbeteiligten Revision eingelegt, so sind beide Revisionen miteinander zu verbinden (so auch Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 109 FGO Rz 39). § 518 Satz 2 ZPO i.V.m. § 155 FGO ist insofern gegenüber § 73 Abs. 1 FGO das speziellere Gesetz.
Fundstellen
Haufe-Index 2716079 |
BFH/NV 2011, 1530 |
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