Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine NZB im AdV-Verfahren
Leitsatz (NV)
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Beschwerde durch das FG im Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung ist nicht statthaft.
Normenkette
FGO § 69 Abs. 3, § 128 Abs. 3
Tatbestand
Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) begehrt die Aussetzung der Vollziehung eines negativen Gewinnfeststellungsbescheids. Das Finanzgericht (FG) hat den Aussetzungsantrag abgelehnt und die Beschwerde gegen seinen Beschluß nicht zugelassen.
Mit ihrer Beschwerde, der das FG nicht abgeholfen hat, trägt die Antragstellerin vor, der Beschluß des FG weiche von Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) und des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ab. Gemäß §128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sei in einem solchen Fall die Beschwerde zulässig.
Die Antragstellerin beantragt, den Rechtsstreit dem BFH zur anderweitigen Entscheidung vorzulegen.
Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt) beantragt, die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb zu verwerfen.
Nach §128 Abs. 3 Satz 1 FGO steht den Beteiligten die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung gemäß §69 Abs. 3 und 5 FGO nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Das FG hat die Beschwerde nicht zugelassen, vielmehr seinen Beschluß in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich für unanfechtbar erklärt.
Soweit die Beschwerde der Antragstellerin so zu verstehen sein sollte, daß sie sich gegen die Nichtzulassung der Beschwerde richtet, ist sie nicht statthaft, weil ein solches Rechtsmittel von der FGO nicht vor gesehen ist. Im Unterschied zur Nichtzu lassung der Revision gibt es kein eigenständiges Verfahren zur Prüfung der Voraussetzungen für die Zulassung der Beschwerde. Insbesondere ergibt sich ein solches Verfahren nicht aus dem Verweis auf §115 Abs. 2 FGO in §128 Abs. 3 Satz 2 FGO. Dieser Verweis bezieht sich nur auf die Voraussetzungen, unter denen das FG die Beschwerde zuzulassen hat, denn es wird nicht zugleich auch auf §115 Abs. 3 FGO verwiesen (BFH-Beschluß vom 8. März 1995 V B 12/95, BFH/NV 1995, 715; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, §128 Rz. 8, m. w. N.).
Sollte sich die Beschwerde unmittelbar gegen den Beschluß über die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung richten, ist sie nicht statthaft, weil das FG die Beschwerde nicht zugelassen hat (§128 Abs. 3 Satz 1 FGO).
Fundstellen
Haufe-Index 66433 |
BFH/NV 1998, 344 |