Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an die Darlegung der Bezeichnung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache bei Unzulässigkeit der Klage
Leitsatz (NV)
1) Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsfähig, wenn sie die Begründetheit der Klage betrifft, die Klage aber unzulässig ist.
2) Zur Anfechtbarkeit von Säumniszuschlägen außerhalb des Abrechnungsbescheids.
Normenkette
FGO §§ 68, 115 Abs. 2 Nr. 1; AO 1977 § 218 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 3 S. 3
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie war deshalb zu verwerfen.
Die Beschwerde entspricht nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die behauptete Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist nicht hinreichend bezeichnet; das Finanzgericht (FG) hat sich zu der streitigen materiell-rechtlichen Frage nicht geäußert. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht hinreichend dargelegt. Dies hätte einen schlüssigen Vortrag erfordert, aus dem sich ergibt, weshalb die aufgeworfenen Fragen klärungsfähig sind. Daran fehlt es hier sowohl hinsichtlich der materiell-rechtlichen als auch hinsichtlich der verfahrensrechtlichen Fragen. Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsfähig, wenn das FG die Klage als unzulässig abgewiesen hat und die streitige Rechtsfrage die Begründetheit der Klage betrifft (vgl. u.a. BFH-Beschlüsse vom 17. Dezember 1987 V B 152/87, BFHE 152, 40, BStBl II 1988, 286; vom 31. Januar 1995 X B 335/93, BFH/NV 1995, 948). Die Klärungsbedürftigkeit der Verfahrensfrage ist nicht hinreichend dargelegt, weil sich aus der Darstellung der Klägerin und Beschwerdeführerin keine schlüssige Verbindung zwischen dem die Säumniszuschläge betreffenden Verfahren und dem gegen die Einkommensteuer-Änderungsbescheide gerichteten Klageverfahren ergibt. § 68 FGO ist hier nicht anwendbar; ein die Säumniszuschläge betreffender Bescheid kann einen Einkommensteuerbescheid nicht i.S. von § 68 FGO "ändern oder ersetzen". Die Säumniszuschläge sind zudem in den Einkommensteuer-Änderungsbescheiden nur im Rahmen der kassentechnischen Abrechnung erfaßt, die keine verbindliche Entscheidung über die anzurechnenden Beträge enthält; eine solche kann nur durch einen Abrechnungsbescheid i.S. von § 218 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) getroffen werden (vgl. dazu allgemein BFH-Beschluß vom 17. September 1998 I B 2/98, BFH/NV 1999, und -speziell für Säumniszuschläge- BFH-Urteile vom 15. März 1979 IV R 174/78, BFHE 127, 311, BStBl II 1979, 429, und vom 6. Februar 1990 VII R 48/87, BFH/NV 1991, 3). Ein Abrechnungsbescheid liegt aber im Streitfall nicht vor.
Einer weiteren Begründung bedarf der Beschluß nicht (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).
Fundstellen
Haufe-Index 170997 |
BFH/NV 1999, 1058 |