Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Einwendungen gegen die gerichtliche Kostenentscheidung im Kostenfestsetzungsverfahren

 

Leitsatz (NV)

Mit der Erinnerung gegen den Kostenansatz kann nicht geltend gemacht werden, daß die gerichtliche Kostenentscheidung fehlerhaft sei.

 

Normenkette

GKG §§ 4-5; FGO § 135 ff.

 

Tatbestand

Die Kostenschuldnerin, Erinnerungsführerin, Klägerin und Revisionsklägerin

63(Klägerin) hatte gegen das klageabweisende Urteil des Finanzgerichts (FG) Revision eingelegt. Der erkennende Senat hatte dieses Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verworfen und der Klägerin die Kosten des Revisionsverfahrens auferlegt.

Die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) hat die Gerichtskosten für das Revisionsverfahren festgesetzt.

Mit ihrer Erinnerung macht die Klägerin geltend, die Kosten seien ,,nach § 137 Satz 2 FGO dem Beklagten aufzuerlegen, da das Verfahren durch Verschulden des FG - unrichtige Rechtsmittelbelehrung und keine ausdrückliche Ablehnung der Grundsatzrevision - entstanden ist".

 

Entscheidungsgründe

Die Erinnerung ist nicht begründet.

Mit der Erinnerung dürfen nur Einwendungen gegen die Kostenberechnung, insbesondere also gegen den Ansatz einzelner Rechnungsposten oder deren Höhe, geltend gemacht werden. Das hat die Klägerin nicht getan. Sie wendet sich weder gegen den der Kostenberechnung zugrunde liegenden Streitwert noch gegen den nach Nr. 1310 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG -) entsprechend der Gebührentabelle (Anlage 2 zu § 11 Abs. 2 GKG) ermittelten Gebührenbetrag noch gegen die angesetzten Schreibauslagen. Das Vorbringen der Klägerin zielt vielmehr ab auf eine Anfechtung der Kostenentscheidung als solche. Das ist nicht Gegenstand einer Erinnerung. Die Entscheidungen des BFH sind nach der Finanzgerichtsordnung unanfechtbar.

Gründe, die für eine Nichterhebung der Kosten gemäß § 8 GKG sprechen könnten, sind nicht ersichtlich.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423375

BFH/NV 1987, 801

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Kanzlei-Edition enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge