Entscheidungsstichwort (Thema)
Unstatthafte Beschwerde gegen die Festsetzung der zu erstattenden Aufwendungen
Leitsatz (NV)
1. Eine Streitigkeit über Kosten i.S. von § 128 Abs. 4 Satz 1 FGO liegt auch dann vor, wenn um die Erstattungsfähigkeit und die Höhe der im Kostenfestsetzungsverfahren festgesetzten außergerichtlichen Aufwendungen des erstattungsberechtigten Beteiligten gestritten wird.
2. § 128 Abs. 4 Satz 2 FGO betrifft nur Streitverfahren, deren Gegenstand in der Hauptsache Kosten sind.
Normenkette
FGO § 128 Abs. 4 Sätze 1-2, § 149 Abs. 1
Verfahrensgang
Schleswig-Holsteinisches FG (Beschluss vom 06.09.2004; Aktenzeichen 4 Ko 244/99) |
Tatbestand
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Finanzgerichts (FG) setzte die der Erinnerungsführerin und Beschwerdeführerin (Erinnerungsführerin) vom Erinnerungsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt) zu erstattenden Aufwendungen nach § 149 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) fest. Die hiergegen von der Erinnerungsführerin eingelegte Erinnerung wies das FG mit Beschluss vom 6. September 2004 4 Ko 244/99 zurück. Dagegen legte die Erinnerungsführerin Beschwerde ein.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist nicht statthaft und deshalb durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§ 132, § 155 FGO i.V.m. § 572 Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung).
Nach § 128 Abs. 4 Satz 1 FGO ist in Streitigkeiten über Kosten die Beschwerde nicht statthaft. Eine solche Streitigkeit über Kosten liegt auch dann vor, wenn --wie im Streitfall-- um die Erstattungsfähigkeit und die Höhe der im Kostenfestsetzungsverfahren festgesetzten außergerichtlichen Aufwendungen des erstattungsberechtigten Beteiligten gestritten wird (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Juni 1995 VII S 5/95, BFH/NV 1995, 1086, 1087). Entgegen der von der Erinnerungsführerin vertretenen Auffassung, folgt aus § 128 Abs. 4 Satz 2 FGO nichts anderes. Denn diese Regelung betrifft nur Streitverfahren, deren Gegenstand in der Hauptsache Kosten sind (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 10. Juli 1997 VIII B 79/96, BFH/NV 1998, 76, 77; vom 11. November 2002 VI B 83/02, BFH/NV 2003, 331, 332). Gegenstand des Hauptsacheverfahrens war jedoch die von der Erinnerungsführerin begehrte Änderung der Festsetzung der Umsatzsteuer für 1988.
Fundstellen
Dokument-Index HI1278389 |
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