Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertretungszwang für Antrag auf mündliche Verhandlung vor BFH

 

Leitsatz (NV)

Für den Antrag auf mündliche Verhandlung nach Ergehen eines Gerichtsbescheides vor dem Bundesfinanzhof besteht ebenfalls Vertretungszwang. Über einen solchen, ohne Prozeßvertreter gestellten unzulässigen Antrag ist durch Beschluß zu entscheiden. Mangels eines zulässigen und damit nicht fristwahrenden Antrages wirkt der Gerichtsbescheid als Urteil.

 

Normenkette

BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 S. 1; FGO § 90a Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 1. HS, § 142 Abs. 1-2; ZPO § 78b Abs. 1 S. 1, § 114

 

Tatbestand

Auf den mit Postzustellungsurkunde am 24. April 1996 zugestellten Gerichtsbescheid des erkennenden Senats vom 8. März 1996 VIII R 92/89 hat der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) mit Schreiben vom 7. Mai 1996, beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangen am 13. Mai 1996, persönlich Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt.

Der Kläger trägt u. a. vor, er habe von Anfang an wiederholt gemäß §§ 78 b, 114 f. der Zivilprozeßordnung (ZPO) um die Beiordnung von Rechtsanwälten gebeten und verweist insoweit auf "alle möglichen Geschäftszeichen". Er gehe davon aus, daß ein von ihm nochmals angesprochener Rechtsanwalt frist- und formgerecht einen Antrag auf mündliche Verhandlung stellen werde. Ein Schriftsatz eines Prozeßbevollmächtigten ist beim BFH nicht eingegangen.

 

Entscheidungsgründe

Der Antrag ist unzulässig.

1. Nach Art. 1 Nr. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs muß sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen.

Dieser Vertretungszwang besteht auch für den Antrag auf mündliche Verhandlung nach Ergehen eines Gerichtsbescheides des BFH (vgl. § 90 a Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. § 121 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --; BFH-Beschlüsse vom 10. November 1987 VII R 93/84, BFH/NV 1988, 385; vom 29. April 1977 VI K 1/76, BFHE 122, 26, BStBl II 1977, 502, m. w. N., ständige Rechtsprechung). Über den Vertretungszwang ist der Kläger durch die dem Gerichtsbescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung ordnungsgemäß belehrt worden.

2. Der Kläger hat in diesem Verfahren weder die Gewährung von Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung eines Prozeßbevollmächtigten (vgl. § 142 Abs. 1 und 2 FGO i. V. m. §§ 114 f. ZPO) beantragt (vgl. dazu BFH- Beschluß vom 13. Dezember 1989 VIII S 2/88, BFH/NV 1990, 320) noch hat er unter Darlegung der besonderen Voraussetzungen dieser Bestimmung in diesem Verfahren die Beiordnung eines Bevollmächtigten nach § 78 b Abs. 1 Satz 1 ZPO i. V. m. § 155 FGO (dazu ausführlich BFH-Beschluß vom 18. November 1977 III S 6/77, BFHE 123, 433, BStBl II 1978, 57) begehrt, sondern lediglich ohne nähere Angaben auf andere Verfahren verwiesen. Insbesondere hat der Kläger aber in seinem Schreiben vom 7. Mai 1996 von einer erneuten eigenen Kontaktaufnahme zu einem Rechtsanwalt berichtet.

3. Über den unzulässigen Antrag ist ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß zu entscheiden (BFHE 122, 26, BStBl II 1977, 502; BFH/NV 1988, 385; BFH-Beschluß vom 22. Oktober 1971 VI R 159/68, BFHE 103, 138, BStBl II 1971, 812).

Da ein zulässiger Antrag auf mündliche Verhandlung nicht fristgerecht gestellt worden ist, wirkt der Gerichtsbescheid als Urteil (vgl. § 90 a Abs. 3 1. Halbsatz i. V. m. § 121 Satz 1 FGO; BFH/NV 1988, 385).

 

Fundstellen

Haufe-Index 423656

BFH/NV 1996, 776

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