Entscheidungsstichwort (Thema)
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
Leitsatz (NV)
Eine Abweichung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO setzt voraus, dass der abweichende Rechtssatz tragender Grund auch für die Divergenzentscheidung gewesen ist.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
Verfahrensgang
Gründe
Der Senat entscheidet mittels Kurzbegründung (§ 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Die Beschwerde ist unbegründet und war daher zurückzuweisen.
Eine Abweichung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO setzt voraus, dass das Finanzgericht (FG) seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der von einem von einem anderen Gericht aufgestellten Rechtssatz abweicht. Die abweichend beantwortete Rechtsfrage muss darüber hinaus für beide Entscheidungen erheblich sein. Der abweichende Rechtssatz muss daher tragender Grund auch für die Divergenzentscheidung "des anderen Gerichts" gewesen sein (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 48 ff., 62, m.w.N.).
Daran fehlt es im Streitfall. In dem vom Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt --FA--) angeführten Urteil vom 3. Juli 2002 1 K 25/99 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2002, 1368) hat das FG Mecklenburg-Vorpommern entschieden, dass eine Bindung der dortigen Klägerin an die bilanzielle Behandlung des Feldinventars sowie der selbstgeschaffenen Vorräte durch ihre Rechtsvorgängerin nicht bestehe. Die zusätzlichen Ausführungen, auf die sich das FA bezieht und wonach ein einmal in Anspruch genommenes Aktivierungswahlrecht den Landwirt grundsätzlich auch für die Zukunft binde, waren für den dort zu entscheidenden Fall nicht erheblich.
Im Übrigen folgt die Vorentscheidung ausdrücklich den Grundsätzen des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 6. April 2000 IV R 38/99 (BFHE 191, 527, BStBl II 2000, 422), wonach das den Land- und Forstwirten von der Finanzverwaltung eingeräumte "Wahlrecht", auf die Aktivierung ihrer Feldbestände zu verzichten (Abschn. 131 Abs. 2 der Einkommensteuer-Richtlinien --EStR-- 1984 ff., R 131 Abs. 2 EStR 1993 ff.), eine Billigkeitsmaßnahme i.S. des § 163 der Abgabenordnung (AO 1977) darstellt, dessen Ausübung somit nicht --im Hinblick auf den Grundsatz der materiellen Bilanzkontinuität-- eine Bindungswirkung für die Zukunft zur Folge haben kann. Entsprechendes muss für den vorliegenden umgekehrten Fall gelten, in dem das "Wahlrecht" zuerst im Sinne der Aktivierung der Feldbestände ausgeübt worden ist.
Fundstellen