Entscheidungsstichwort (Thema)
Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung
Leitsatz (NV)
Die bloße Behauptung, daß es fraglich sei, ob bei einer Hinzuschätzung von Umsätzen gemäß der Richtsatzsammlung die länd lichen Gegebenheiten ausreichend berücksichtigt werden bzw. ob die Richtsatzsammlung generell zu geeigneten Ergebnissen führt, stellt keine hinreichende Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i. S. § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO dar.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 3 S. 3; AO 1977 § 162
Gründe
Die Beschwerden sind unbegründet.
Der Senat läßt offen, ob die Verfahrensrüge den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht (vgl. dazu Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 11. April 1994 I B 195/93, BFH/NV 1995, 188). Die Rüge mangelnder Sachaufklärung hat schon deshalb keinen Erfolg, weil sich dem Finanz gericht (FG) eine Aufklärung der im Aktenvermerk vom 12. April 1991 genannten Umstände nicht aufdrängen mußte. Der Aktenvermerk, der der Klagebegründung beigefügt war, um darzulegen, daß die geschätzten Umsätze nicht zu erzielen gewesen seien, war Gegenstand der Schlußbesprechung vom 15. April 1991 gewesen und hatte zur teilweise erheblichen Herabsetzung der Aufschlagsätze geführt. Aufgrund der erneuten Bezugnahme auf ihn im Klageverfahren, ohne daß dar gelegt wurde, welche der behaupteten umsatzmindernden Umstände mangels Berücksichtigung im Rahmen der Schluß besprechung noch entscheidungserheblich waren und ohne entsprechendes Beweisangebot bestand für das FG (auch aufgrund der zusätzlichen Erläuterungen des Klägers im Schriftsatz vom 25. Oktober 1993) keine Veranlassung, von sich aus Maßnahmen zur weiteren Aufklärung im tatsächlichen Bereich zu ergreifen.
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht ordnungsgemäß dargelegt (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Einer Rechtssache ist nur dann grundsätzliche Bedeutung beizumessen, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Gesamtheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. BFH-Beschluß vom 26. September 1991 VIII B 41/91, BFHE 165, 287, BStBl II 1991, 924). Eine auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützte Nichtzulassungsbeschwerde muß demgemäß die Rechtsfrage bezeichnen, außerdem dartun, weshalb die Rechtsfrage klärungsbedürftig und klärungsfähig ist, und schließlich das Allgemeininteresse an der Klärung der Rechtsfrage darlegen. Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob bei einer Hinzuschätzung von Umsätzen gemäß der Richtsatzsammlung die ländlichen Gegebenheiten ausreichend berücksichtigt werden bzw. ob diese Richtsatzsammlung generell zu geeigneten Ergebnissen führt, erfüllt diese Voraussetzungen nicht.
Der Beschluß ergeht im übrigen gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.
Fundstellen
Haufe-Index 423675 |
BFH/NV 1997, 49 |