Entscheidungsstichwort (Thema)
Eine verweigerte Bescheinigung kann nicht über das in § 86 Abs. 3 FGO geregelte Verfahren der Urkundenvorlage erzwungen werden
Leitsatz (NV)
1. Die Regelung des § 86 Abs. 3 FGO setzt die Anordnung der Vorlage bereits vorhandener Urkunden und Akten, der Übermittlung vorhandener elektronischer Dokumente oder Erteilung von Auskünften im finanzgerichtlichen Verfahren und die Weigerung der ersuchten Behörde voraus, dieser Aufforderung nachzukommen.
2. § 86 Abs. 3 FGO dient nicht dazu, die Ablehnung der Erteilung einer Bescheinigung nach § 7h EStG auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen und das FA insoweit zur Einwirkung auf die zuständige Gemeindebehörde zu veranlassen.
Normenkette
FGO § 86 Abs. 3; EStG § 7h
Verfahrensgang
FG Münster (Beschluss vom 26.03.2007; Aktenzeichen 8 K 1969/06 S) |
Tatbestand
I. Die Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) sind Eigentümer eines zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäudes. Sie beantragten bei der zuständigen Stadt erfolglos die Ausstellung einer Bescheinigung nach §§ 7h, 10f, 11a des Einkommensteuergesetzes (EStG) und verlangten danach vom Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--), er solle die Stadt auffordern, die Bescheinigung auszustellen. Diesen Antrag lehnte das FA ab.
Mit Schreiben vom 14. November 2005 beantragten die Antragsteller beim Finanzgericht (FG) durch einen Rechtsanwalt, den jetzigen Prozessbevollmächtigten, "in dem finanzverwaltungsrechtlichen selbständigen Feststellungsverfahren gemäß § 86 Abs. 3 Satz 1 FGO" ohne mündliche Verhandlung die Feststellung, ob die Verweigerung der Erteilung der Bescheinigung durch die Stadt rechtmäßig ist, um auf diese Weise das FA zu bewegen, bei der Stadt gegen die Ablehnung der Bescheinigung zu remonstrieren.
Diesen Antrag hat das FG mit Beschluss vom 26. März 2007 abgelehnt, weil es die Voraussetzungen des § 86 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) verneinte.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Antragsteller, der das FG nicht abgeholfen hat. Zur Begründung beziehen sich die Antragsteller auf eine zu erhebende Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Urteil des FG X, in der sie sich auf einen "Existenzminimumswohnbedarfsaufwand" und auf die verfassungsrechtlich gewährleisteten "Aufwendungen für das warme Dach über dem Kopf" berufen.
Entscheidungsgründe
II. Die Beschwerde wird als unbegründet zurückgewiesen (§ 132 FGO). Die Vorschrift des § 86 Abs. 3 FGO bietet für das Begehren der Antragsteller keine Handhabe (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Juli 2006 X B 39/06, BFH/NV 2006, 1697, und X B 65/06, BFH/NV 2006, 1699).
Nach § 86 Abs. 1 FGO in der ab 1. April 2005 geltenden Fassung sind Behörden grundsätzlich zur Vorlage von Urkunden und Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet. Nach Abs. 2 der Vorschrift kann die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung elektronischer Dokumente und die Erteilung von Auskünften verweigert werden, wenn die Vorgänge aus bestimmten Gründen geheim gehalten werden müssen. Nach Abs. 3 der Vorschrift stellt der BFH auf Antrag eines Beteiligten in den Fällen der Abs. 1 und 2 ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss fest, ob die Verweigerung der Vorlage der Urkunden oder Akten, der Übermittlung elektronischer Dokumente oder die Verweigerung der Erteilung von Auskünften rechtmäßig ist. Der Antrag ist bei dem für die Hauptsache zuständigen Gericht zu stellen. Auf Aufforderung des BFH hat die oberste Aufsichtsbehörde die verweigerten Dokumente oder Akten vorzulegen oder zu übermitteln oder ihm die verweigerten Auskünfte zu erteilen.
Die Regelung des § 86 Abs. 3 FGO setzt voraus, dass das FG im finanzgerichtlichen Verfahren die Vorlage der betreffenden (bereits vorhandenen) Urkunden und Akten, die Übermittlung elektronischer Dokumente oder Erteilung von Auskünften angeordnet hatte und die ersuchte Behörde sich daraufhin geweigert hat, dieser Aufforderung nachzukommen (vgl. BFH-Beschluss vom 7. Mai 2001 VII B 199/00, BFH/NV 2001, 1366, m.w.N.). Daran hat sich durch die Neufassung der Vorschrift mit Wirkung ab 1. April 2005 nichts geändert.
Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall offensichtlich nicht vor. Vielmehr geht es den Antragstellern darum, die Ablehnung der Erteilung einer Bescheinigung nach § 7h EStG auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen und das FA insoweit zur Einwirkung auf die zuständige Gemeindebehörde zu veranlassen. Für ein solches selbständiges Verfahren bietet § 86 Abs. 3 FGO keine Rechtsgrundlage.
Fundstellen
Haufe-Index 1779173 |
BFH/NV 2007, 1895 |