Entscheidungsstichwort (Thema)
Übernahme der Verpflichtungen aus Grundstückskaufvertrag durch Vertreter des Erwerbers
Leitsatz (NV)
Übernimmt der bei Abschluß des tatbestandserfüllenden Rechtsgeschäfts als Vertreter Aufgetretene später die Rechte und Pflichten aus dem Grundstückskaufvertrag, so ändert dies nichts an der einmal entstandenen Steuerpflicht des ursprünglichen Erwerbsvorgangs.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 16
Gründe
Die Rechtssache hat nicht die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) behauptete grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr.1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
Grundsätzliche Bedeutung haben nur solche Rechtsfragen, deren Klärung für die Fortbildung und einheitliche Anwendung des Rechts wesentlich ist (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 115 Rdnr.7 m.w.N.). An der erforderlichen Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn sich die streitige Rechtsfrage ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten läßt (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 17. September 1974 VII B 112/73, BFHE 113, 409, BStBl II 1975, 196, und vom 26. Januar 1978 V B 15/77, BFHE 124, 264, BStBl II 1978, 394).
Der Kläger wirft die Rechtsfrage auf, welche Auswirkungen es auf die Grunderwerbsteuerpflicht hat, wenn der als Bevollmächtigter (bei Abschluß des Grundstückskaufvertrags) Handelnde alle Rechte und Pflichten aus dem Grundstückskaufvertrag übernimmt, an dessen Abschlußer als Bevollmächtigter mitgewirkt hat.
Diese Frage läßt sich unmittelbar und eindeutig aus dem Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) beantworten.
Nach § 1 Abs. 1 Nr.1 GrEStG 1983 unterliegt der Steuer bereits das (schuldrechtliche) Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung des Grundstücks begründet. Dadurch entsteht auch - abgesehen von den Fällen des § 14 GrEStG 1983 - der Steueranspruch. Nach Wortlaut und Struktur des GrEStG ist es für den einmal entstandenen Steueranspruch grundsätzlich ohne Belang, ob das steuertatbestandserfüllende schuldrechtliche Geschäft dann tatsächlich aufrechterhalten und/oder erfüllt wird. Dies wird durch die Vorschrift des § 16 GrEStG 1983 geradezu bestätigt. Nach dieser Vorschrift führt eine Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs nur unter den in dieser Vorschrift genau bezeichneten Voraussetzungen zum Entstehen eines - den ursprünglichen Steueranspruch bestehenlassenden, ihm aber materiell gegenläufigen - Anspruchs auf Nichtfestsetzung der Steuer bzw. Aufhebung der Steuerfestsetzung. Diese Regelung des § 16 bestätigt damit die sich aus der Struktur des § 1 Abs. 1 GrEStG bereits abzuleitende Erkenntnis, daß eine Nichterfüllung oder ein sonstiges Scheitern des schuldrechtlichen Geschäfts die einmal entstandene Steuerpflicht grundsätzlich nicht berührt. Übernimmt daher - wie im Streitfall - der bei Abschluß des tatbestandserfüllenden Rechtsgeschäfts als Vertreter Aufgetretene später die Rechte und Pflichten aus dem Grundstückskaufvertrag, so ändert dies nichts mehr an der einmal entstandenen Steuerpflicht des ursprünglichen Erwerbsvorgangs. Auf die Ursachen und Motive für die Übernahme der Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag durch den ursprünglichen Vertreter (Überschreitung seiner Befugnisse im Innenverhältnis; Übernahme der Verpflichtungen aus dem Grundstückskaufvertrag in Erfüllung einer möglicherweise bestehenden Schadenersatzpflicht) kommt es dabei nicht an.
Fundstellen
Haufe-Index 418472 |
BFH/NV 1993, 326 |