Entscheidungsstichwort (Thema)
Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung
Leitsatz (NV)
Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung (§115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) ist nicht der Hinweis darauf ausreichend, daß die der Entscheidung einer Streitsache zugrundliegenden Normen des Steuerrechts verfassungsrechtlich zweifelhaft erscheinen (BFH-Beschluß vom 4. Juli 1995 III B 38/94, BFH/NV 1996, 148).
Normenkette
Gründe
Die -- gemäß §73 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen -- Beschwerden sind nicht zulässig erhoben. Sie entsprechen nicht den Anforderungen des §115 Abs. 3 Satz 3 FGO.
Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung (§115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) ist nicht der Hinweis darauf ausreichend, daß die der Entscheidung einer Streitsache zugrundeliegenden Normen des Steuerrechts verfassungsrechtlich zweifelhaft erscheinen (Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 4. Juli 1995 III B 38/94, BFH/NV 1996, 148). Auch ein Verstoß gegen das Grundgesetz muß in der Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert dargestellt werden (BFH-Beschlüsse vom 20. Juni 1994 III B 39/94, BFH/NV 1995, 50; vom 13. Juni 1996 XI B 153/95, BFH/NV 1996, 775; vom 17. Juni 1997 VIII B 59/96, BFH/NV 1998, 171; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., §115 Anm. 62, m. w. N.).
Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.
Fundstellen
Haufe-Index 302909 |
BFH/NV 1998, 1503 |
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