Entscheidungsstichwort (Thema)
Liebhaberei bei einer GmbH & atypisch Still
Leitsatz (NV)
Die zur sog. Liebhaberei entwickelten Grundsätze gelten auch für die Tätigkeit einer GmbH & atypisch Still.
Normenkette
EStG § 2 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2
Verfahrensgang
Gründe
Die Beschwerde ist nicht begründet. Sie war deshalb zurückzuweisen.
1. Die Frage, welche Folgen sich aus der Rechtsprechung des I. Senats (Urteil des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 4. Dezember 1996 I R 54/95, BFHE 182, 123), daß Kapitalgesellschaften keine außerbetriebliche Sphäre haben und ihre gesamten Einkünfte, auch soweit sie nicht unter die sieben Einkunftsarten des §2 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) fallen, gemäß §8 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) als Gewerbebetrieb gelten, für die Einkünftequalifikation einer GmbH & atypisch Still ergeben, hat keine grundsätzliche Bedeutung.
Die Frage ist nicht mehr klärungsbedürftig. Nach der Rechtsprechung des BFH ist eine atypisch stille Gesellschaft selbst "Subjekt der Gewinnerzielung, Gewinnermittlung und Einkünftequalifikation" (Urteil vom 26. November 1996 VIII R 42/94, BFHE 182, 101, BStBl II 1998, 328, m.w.N.). Das hat u.a. zur Folge, daß sich die einkommensteuerrechtliche Qualifikation der Einkünfte der atypisch stillen Gesellschaft nicht nach der Qualifikation der Einkünfte beim tätigen Gesellschafter, sondern nach der eigenen Tätigkeit der atypisch stillen Gesellschaft richtet. Eine nichtgewerblich tätige GmbH & atypisch Still kann deshalb nur über §15 Abs. 3 Nr. 2 EStG als gewerblich geprägte Personengesellschaft Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen. Das setzt jedoch entsprechend der in dieser Vorschrift getroffenen ausdrücklichen Regelung voraus, daß die Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht unternommen wird.
Das Finanzgericht (FG) hat deshalb im Streitfall zutreffend geprüft, ob eine solche Absicht vorlag.
2. Das Urteil des FG weicht auch nicht von der Rechtsprechung des BFH ab.
Das FG ist erkennbar von dieser Rechtsprechung ausgegangen und hat seiner Rechtsprechung die zur sog. Liebhaberei entwickelten Grundsätze zugrunde gelegt (vgl. insbesondere das Senatsurteil vom 2. August 1994 VIII R 55/93, BFH/NV 1995, 866; zu dem in diesem Zusammenhang zu führenden Indizenbeweis vgl. auch Senatsurteil vom 25. Juni 1996 VIII R 28/94, BFHE 181, 133, BStBl II 1997, 202, unter II. 3. a der Gründe). Das FG hat in den Gründen des angefochtenen Urteils keinen allgemeinen Rechtssatz aufgestellt, der die Entscheidung trägt und der von einem -- ebenfalls tragenden -- allgemeinen Rechtssatz in dieser Rechtsprechung abweicht. Der Vortrag der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), daß das FG die Rechtsprechung des BFH fehlerhaft auf die Besonderheit des Streitfalles angewendet hat, reicht zur Begründung einer Divergenz nicht aus (vgl. z.B. BFH-Beschluß vom 3. April 1992 V B 3/92, BFH/NV 1992, 828).
Das gilt auch für den Vortrag der Kläger, daß das FG den Sachverhalt hinsichtlich der persönlichen Gründe und Neigungen der Gesellschafter anders hätte würdigen müssen. Divergenz kann nur vorliegen, wenn das FG in einer Rechtsfrage von einer Entscheidung des BFH abweicht (vgl. etwa BFH-Beschluß vom 20. Februar 1980 II B 26/79, BFHE 129, 313, BStBl II 1980, 211; vgl. auch Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., §115 Rz. 28, m.w.N.).
3. Es liegt auch kein Verfahrensmangel vor.
Das FG ging zutreffend davon aus, daß es für die Beurteilung der Frage, ob die atypisch stille Gesellschaft mit Gewinnerzielungsabsicht tätig geworden ist, wesentlich darauf ankommen kann, ob die Reitsportanlage zur Erzielung eines Totalgewinns objektiv geeignet war. Die "objektive Eignung" ist als Indiztatsache zu würdigen. Das FG hat bei der Feststellung dieser Tatsache nicht gegen seine Sachaufklärungspflicht verstoßen. Es ist zutreffend von dem Zahlenmaterial ausgegangen, das die Kläger vorgelegt haben. Es mußte annehmen, daß der Sachverhalt insoweit unstreitig war.
a) Das FG mußte den von den Klägern angebotenen Zeugen B nicht vernehmen. Dieser wurde lediglich zu dem Beweisthema angeboten, daß für die geplante Reitsportanlage eine positive Wirtschaftlichkeitsanalyse vorgelegen habe. Diese Analyse haben die Kläger schriftlich vorgelegt; das FG hat sie sowohl bei der Darstellung des Sachverhalts als auch bei dessen tatsächlicher Würdigung berücksichtigt. Die Beschwerde läßt nicht erkennen, was der Zeuge darüber hinaus noch hätte darlegen können.
Aus dem Urteil des FG ergibt sich zudem, daß es für die Entscheidung des Streitfalles auf die Vernehmung des Zeugen nicht ankam; die Analyse wurde für das Unternehmen der GmbH erstellt und läßt die bei Gründung der atypisch stillen Gesellschaft bestehenden veränderten Verhältnisse und die zwischenzeitlich gewonnenen Erfahrungen außer Betracht. Das FG hat deshalb in seiner Entscheidung zutreffend nicht die ursprüngliche, sondern die später erstellte (Nach-)Kalkulation zugrunde gelegt und diese eingehend gewürdigt.
b) Die Kläger haben in ihrer Beschwerdeschrift nicht dargelegt, daß sie zur Totalgewinnprognose die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt haben. Auch aus den in der Sitzungsniederschrift erwähnten Schriftsätzen ist ein entsprechender Antrag nicht ersichtlich. Es ist deshalb davon auszugehen, daß das FG insoweit keinen Beweisantrag übergangen hat.
Die Notwendigkeit eines Gutachtens mußte sich ihm auch nicht aufdrängen. Die Eignung eines Betriebs zur nachhaltigen Gewinnerzielung kann vom FG jedenfalls dann aus eigener Sachkunde festgestellt werden, wenn es vorgelegte Gewinnprognosen lediglich auf ihre Plausibilität hin überprüfen muß und dafür keine besonderen Branchenkenntnisse erforderlich sind (vgl. u.a. BFH- Urteil vom 19. November 1985 VIII R 4/83, BFHE 145, 375, BStBl II 1986, 289, unter 1. der Gründe). So liegt der Fall auch hier.
Im Streitfall kommt hinzu, daß das FG aufgrund des von den Klägern vorgelegten Zahlenmaterials und der ausführlichen Stellungnahmen der Beteiligten zur Wirtschaftlichkeit des Betriebs in den gewechselten Schriftsätzen davon ausgehen konnte, daß von ihm eine Entscheidung auf dieser Grundlage erwartet wurde. Der Beschwerde läßt sich nicht entnehmen, daß die vorgelegten Prognosen unvollständig waren und daß das FG dies hätte erkennen müssen. Unter diesen Umständen hätten die Kläger in der mündlichen Verhandlung die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragen müssen. Dies haben sie nicht getan, obwohl erkennbar war, daß das FG weitere Beweise nicht erheben wollte. Sie können deshalb die unterlassene weitere Beweiserhebung nicht mehr rügen (vgl. dazu u.a. BFH-Urteil vom 22. September 1994 IV R 61/93, BFHE 176, 350, BStBl II 1995, 367, unter II. 3. der Gründe; Gräber/Ruban, a.a.O., §115 Rz. 37, 38, m.w.N.).
4. Einer weiteren Begründung bedarf der Beschluß nicht (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).
Fundstellen
Haufe-Index 154319 |
BFH/NV 1999, 169 |
GmbHR 1999, 425 |