Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzulässigkeit einer Beschwerde
Leitsatz (NV)
Die Beschwerde gem. § 128 FGO bedarf keiner besonderen Begründung. Das Begehren des Rechtsmittelführers muß jedoch - wie bei jedem anderen Rechtsmittel - erkennbar sein.
Normenkette
FGO § 128
Verfahrensgang
Tatbestand
Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) beantragte beim Finanzgericht (FG) den Erlaß einer einstweiligen Anordnung, wonach dem Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt - FA -) aufgegeben werden sollte, Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben bzw. bis zur Entscheidung über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung einzustellen. Das FG lehnte den Antrag des Antragstellers ab. In den Gründen hat es unentschieden gelassen, ob das Begehren des Antragstellers als Antrag
a) auf Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuerfestsetzungen,
b) auf Aussetzung der Vollziehung von Vollstreckungsmaßnahmen oder
c) auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung
aufzufassen ist. Das FG hat für den Fall, daß eine einstweilige Anordnung beantragt worden ist (oben c), offengelassen, ob die begehrte einstweilige Anordnung sich auf
a) die Untersagung der Vollstreckung aus den Umsatzsteuerfestsetzungen,
b) die Einstellung oder Aufhebung der bisher vorgenommenen Vollstreckungsmaßnahmen,
c) das Verbot künftiger Vollstreckungsmaßnahmen
richtet.
Gegen den Beschluß des FG hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt. Er hat weder einen Antrag gestellt noch die Beschwerde begründet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
Gemäß § 128 der Finanzgerichtsordnung (FGO) steht den Beteiligten gegen Entscheidungen des FG, die nicht Urteile oder Vorbescheide sind, die Beschwerde an den Bundesfinanzhof (BFH) zu. Die Beschwerde ist gemäß § 129 Abs. 1 FGO schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. Weitere Vorschriften über den Inhalt der Beschwerdeentscheidung enthält das Gesetz nicht. Die Beschwerde bedarf daher keiner besonderen Begründung (BFH-Beschlüsse vom 21. Januar 1986 VII B 87 /85, BFH / NV 1986, 541; vom 11. März 1986 VII B 54/85, BFH / NV 1986, 543; vom 19. Januar 1988 VII B 166/87, BFH / NV 1988, 579). Das schließt jedoch - wie der BFH im Beschluß vom 21. August 1974 II B 9/74 (BFHE 113, 96, BStBl II 1974, 717) ausgeführt hat - nicht aus, daß auch an den Inhalt einer Beschwerde gewisse Mindestanforderungen zu stellen sind. So muß die Beschwerdeschrift - wie jede Rechtsmittelschrift - das Begehren des Rechtsmittelführers erkennen lassen.
Aus der Beschwerdeschrift ist nicht ersichtlich, was der Antragsteller erreichen will. Im Regelfall einer nichtbegründeten Beschwerde wird das Begehren des Rechtsmittelführers dem erstinanzlichen Antrag zu entnehmen sein. Es kann davon ausgegangen werden, daß der Beschwerdeführer den abgelehnten Antrag mit der Beschwerde weiterverfolgt. Im Streitfall hat jedoch das FG den Antrag des Antragstellers als nicht eindeutig beurteilt und ihm verschiedene Auslegungsmöglichkeiten beigemessen. Es kann dahinstehen, ob diese Würdigung durch das FG zutreffend war. Jedenfalls mußte unter diesen Umständen der Antragsteller in seiner Beschwerdeschrift klarstellen, ob er die Aussetzung der Vollziehung oder eine einstweilige Anordnung begehrte und mit welchem Inhalt jeweils diese Entscheidungen ergehen sollten. Mangels einer solchen Klarstellung läßt die Beschwerdeschrift des Antragstellers sein Rechtsmittelbegehren nicht erkennen.
Fundstellen
Haufe-Index 416281 |
BFH/NV 1989, 649 |