Entscheidungsstichwort (Thema)
Wiederholter PKH-Antrag; gerichtliches Geständnis
Leitsatz (NV)
1. Ein Antrag auf Bewilligung von PKH kann nach Ablehnung eines solchen Antrags bei Vorliegen neuer Gesichtspunkte wiederholt werden, weil derartige Gerichtsentscheidungen nicht in materieller Rechtskraft erwachsen.
2. Ein gerichtliches Geständnis hat im Finanzstreitverfahren nicht die Wirkung des § 288 ZPO.
3. Zur beruflichen Veranlassung eines geldwerten Vorteils bei Übertragung nicht handelbarer Wandelschuldverschreibungen.
Normenkette
EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; FGO §§ 76, 142; ZPO §§ 114, 288
Tatbestand
1. Der Senat hat einen Antrag der Kläger, Revisionskläger und Antragsteller (Antragsteller) auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Verfahren VI R … bereits durch Beschluss vom Juli 2005 VI S … abgelehnt. Das Bundesverfassungsgericht hat die dagegen von den Antragstellern erhobene Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit ihrem erneuten Antrag auf Bewilligung von PKH tragen die Antragsteller im Wesentlichen vor, es hätten sich neue, bisher nicht berücksichtigte Tatsachen ergeben, die zu einer Neubewertung der Erfolgsaussichten der Revision führen müssten. Bei dem vom Finanzgericht (FG) in seinem Urteil so genannten "Verkaufsprospekt des Z" handele es sich in Wahrheit um ein Handout der X-Bank. Aus diesem Handout lasse sich nichts über die Intention der Z AG (AG) für die Begebung der Wandelschuldverschreibungen ablesen. Vielmehr ergebe sich aus der notariellen Niederschrift über die außerordentliche Hauptversammlung der AG, dass die AG mit der Begebung der Wandelschuldverschreibungen in erster Linie das Ziel der Fremdkapitalbeschaffung verfolgt habe. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) habe in seinem Schriftsatz vom 23. November 2004 außerdem ein gerichtliches Geständnis mit den Wirkungen des § 288 der Zivilprozessordnung (ZPO) abgegeben. Auch aus dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 25. Oktober 2004 IV C 3 -S 2256- 238/04 (BStBl I 2004, 1034) ergebe sich, dass dem Kläger im Streitjahr durch die Ausübung des Wandlungsrechts kein geldwerter Vorteil zugeflossen sei.
Entscheidungsgründe
2. Der Antrag der Antragsteller auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen.
Dem Antrag ist zwar nicht bereits im Hinblick auf den Senatsbeschluss vom Juli 2005 VI S … der Erfolg zu versagen. Denn gerichtliche Entscheidungen im PKH-Verfahren erwachsen nicht in materieller Rechtskraft, so dass ein Antrag auf Bewilligung von PKH grundsätzlich neu gestellt werden kann (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 30. August 1999 VI B 87/99, BFH/NV 2000, 216). Die von den Antragstellern beabsichtigte Rechtsverfolgung hat jedoch auch unter Berücksichtigung ihrer neuerlichen Ausführungen keine Aussicht auf Erfolg.
Selbst wenn man zugunsten der Antragsteller davon ausgeht, dass es sich bei dem vom FG so bezeichneten Verkaufsprospekt der AG um ein Handout der X-Bank handelte, steht die berufliche Veranlassung des hier zu beurteilenden geldwerten Vorteils nicht in Frage. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Protokoll der außerordentlichen Hauptversammlung der AG, zumal neues tatsächliches Vorbringen zu den materiell-rechtlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Rechts im Revisionsverfahren ohnehin grundsätzlich nicht berücksichtigt werden kann. Unabhängig davon, dass das Schreiben des FA vom 23. November 2004 kein gerichtliches Geständnis enthält, hätte ein solches Geständnis im Finanzstreitverfahren auch nicht die Wirkung des § 288 ZPO, weil das Gericht nach § 76 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung den Sachverhalt von Amts wegen erforscht und an das Vorbringen der Beteiligten nicht gebunden ist (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. November 1971 IV C 26/69, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1972, 260). Das BMF-Schreiben in BStBl I 2004, 1034 ist für die hier zu beurteilende Frage des Zuflusszeitpunkts von Arbeitslohn nicht einschlägig.
3. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen. Gerichtsgebühren sind für dieses Verfahren nicht zu erheben.
Fundstellen
Haufe-Index 1497795 |
BFH/NV 2006, 1097 |