Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsprechung zu Angehörigenverträgen bei Verträgen eines Ehegatten mit der vom anderen Ehegatten beherrschten Personengesellschaft
Leitsatz (NV)
Die Rechtsprechung des BFH, wonach Verträge zwischen Angehörigen eindeutig und ernstlich vereinbart sein, einem Fremdvergleich standhalten und tatsächlich durchgeführt werden müssen, gilt auch bei Verträgen eines Ehegatten mit einer vom anderen Ehegatten beherrschten Personengesellschaft. Auf die Art der jeweils erzielten Einkünfte kommt es dabei nicht an.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 3 S. 3; EStG §§ 4-5
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Die Beschwerdebegründung entspricht nicht den von § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gestellten Anforderungen. Insbesondere fehlt es an einer ausreichenden Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfrage. Hierzu reichen die Behauptungen der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), der Bundesfinanzhof (BFH) habe über einen vergleichbaren Sachverhalt noch nicht entschieden und die Klärung liege im Allgemeininteresse, nicht aus. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, die grundsätzliche Bedeutung der vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfrage sei offensichtlich (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rdnr. 61, 62, m.w.N.).
Die Kläger möchten die Rechtsfrage geklärt wissen, ob die Grundsätze zur steuerlichen Anerkennung von Angehörigen- oder Ehegattenverträgen auch gelten, wenn ein Vertrag zwischen Angehörigen bzw. Ehegatten jeweils im Rahmen ihres gewerblichen Unternehmens abgeschlossen wurde. Es ist nicht vorgetragen bzw. ersichtlich, inwieweit insoweit Klärungsbedarf bestehen könnte:
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH können Verträge zwischen Ehegatten oder Angehörigen steuerlich nur anerkannt werden, wenn sie eindeutig und ernstlich vereinbart sind, entsprechend dieser Vereinbarung tatsächlich durchgeführt werden und die Vertragsbedingungen dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen. Diese Anforderungen sind auch an Verträge zu stellen, die ein Steuerpflichtiger ―wie im Streitfall― mit einer Personengesellschaft abschließt, die von seinem Ehepartner beherrscht wird (vgl. Nachweise in BFH-Urteil vom 15. Dezember 1988 IV R 29/86, BFHE 155, 543, BStBl II 1989, 500; BFH-Beschluss vom 27. April 1998 VIII B 10/97, BFH/NV 1998, 1344; BFH-Urteil vom 18. Dezember 1990 VIII R 1/88, BFHE 163, 444, BStBl II 1991, 911). Diese Rechtsgrundsätze gelten auch für Mietverträge (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 16. Januar 1996 IX R 13/92, BFHE 179, 400, BStBl II 1996, 214). Wenn die Kläger meinen, es bestehe bei beiderseits gewerblichen Einkünften gleichwohl noch Klärungsbedarf, so hätten sie schlüssig darlegen müssen, aus welchen Gründen eine unterschiedliche Beurteilung von Angehörigen- oder Ehegattenverträgen sich aus der Art der jeweils erzielten Einkünfte ergeben könnte. Soweit die Kläger meinen, Einkünfte i.S. des § 2 Abs. 2 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) setzten Gewinnerzielungs-, Einkünfte i.S. des § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG Einkunftserzielungsabsicht voraus, so hätten sie darlegen müssen, inwieweit diese Unterscheidung im Streitfall rechtserheblich sein könnte. Die Rechtsprechung hat jedenfalls bislang einen derartigen Differenzierungsbedarf nicht gesehen. Die Beschwerdebegründung enthält auch keine Hinweise auf eine entsprechend differenzierende Betrachtung in der Literatur oder der Rechtsprechung der Finanzgerichte (FG). Die Meinung der Kläger, eine Differenzierung nach Einkunftsart sei geboten, weil der (unangemessen hohe) Betriebsausgabenabzug beim Mieterehegatten entsprechend höhere Betriebseinnahmen beim vermietenden Ehegatten zur Folge habe, belegt den Klärungsbedarf nicht. Eine derartige Wechselwirkung ist auch bei anderen Angehörigen- oder Ehegattenverträgen (z.B. Arbeits- oder Mietverträgen) festzustellen.
Es ist auch nicht ersichtlich, inwieweit die Entscheidungen des FG Berlin (Entscheidungen der Finanzgerichte ―EFG― 1997, 599) oder des FG Münster (EFG 1996, 1135) oder ggf. des FG Schleswig-Holstein (EFG 1997, 1375) die grundsätzliche Bedeutung der von den Klägern aufgeworfenen Rechtsfrage belegen könnten.
Im Übrigen ergeht die Entscheidung nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.
Fundstellen
Haufe-Index 508880 |
BFH/NV 2000, 1467 |