Entscheidungsstichwort (Thema)
Zu den Mindestanforderungen an eine Beschwerde
Leitsatz (NV)
Zu den Mindestanforderungen an den Inhalt einer Beschwerdeschrift gehört, daß sie zum einen das Begehren des Rechtsmittelführers erkennen läßt und zum anderen eine Beschwer durch die angefochtene Entscheidung geltend gemacht wird.
Normenkette
FGO § 128
Tatbestand
Der Steuerberater H begehrte namens der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) eine Aufhebung des Einkommensteuer bescheides 1980 und eine Änderung der Einkommensteuerfestsetzung 1981 nach Maßgabe eines erklärten Werbungskostenüberschusses bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.
Nachdem der Steuerberater H innerhalb einer von dem Berichterstatter gemäß § 62 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gesetzten Ausschlußfrist keine Prozeßvollmacht der Kläger vorgelegt hatte, wies der Berichterstatter mit dem gemäß § 90 a Abs. 3 FGO als Urteil wirkenden Gerichtsbescheid die Klage wegen fehlender Prozeßvollmacht als unzulässig ab. Im Rubrum der Entscheidung war als Verfahrensgegenstand (lediglich) "wegen Einkommensteuer 1980" angegeben.
Mit Beschluß vom 27. Oktober 1993 hat der Berichterstatter das Rubrum des Gerichtsbescheids gemäß § 107 FGO dahingehend berichtigt, daß der Verfahrensgegenstand "wegen Einkommensteuer 1980 und 1981" lauten muß.
Hiergegen haben die Kläger Beschwerde eingelegt. Zur Begründung wiederholen sie ihr erstinstanzliches Klagebegehren.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
Die für die Beschwerde maßgebenden Verfahrensvorschriften der §§ 128 ff. FGO enthalten keine ausdrücklichen Regelungen über den notwendigen Inhalt einer Beschwerde. Dementsprechend geht der Bundesfinanzhof (BFH) in ständiger Recht- sprechung davon aus, daß die Beschwerde keiner besonderen Begründung bedarf (BFH-Beschlüsse vom 21. Januar 1986 VII B 87/85, BFH/NV 1986, 541; vom 11. März 1986 VII B 54/85, BFH/NV 1986, 543; vom 19. Januar 1988 VII B 166/87, BFH/NV 1988, 579). Das schließt jedoch nicht aus, daß an den Inhalt einer Beschwerde gewisse Mindestanforderungen zu stellen sind. Hierzu gehört, daß die Beschwerdeschrift -- wie jede Rechtsmittelschrift -- zum einen das Begehren des Rechtsmittelführers erkennen läßt (BFH- Beschluß vom 15. Februar 1989 V B 98/88, BFH/NV 1989, 649; vgl. auch BFH-Beschluß vom 9. Juni 1989 X E 6/89, BFHE 156, 401, BStBl II 1989, 626) und zum anderen eine Beschwer durch die angefochtene Entscheidung geltend gemacht wird (BFH-Beschluß vom 18. Juni 1986 V S 5/86, BFH/NV 1986, 621). Eine Beschwer durch einen Beschluß über eine Urteilsberichtigung ist geltend gemacht, wenn der Beschwerdeführer schlüssig darlegt, daß die Voraussetzungen für eine Berichtigung des Urteils nach § 107 FGO dem Grunde nach nicht vorgelegen haben oder daß die Berichtigung selbst fehlerhaft durchgeführt worden ist (BFH in BFH/NV 1986, 621).
Aus dem Beschwerdevorbringen der Kläger läßt sich nicht entnehmen, inwieweit sie den Berichtigungsbeschluß des Berichterstatters des FG angreifen. Die Kläger haben sich in keiner Weise mit dem Vorliegen der Voraussetzungen für eine Berichtigung des Gerichtsbescheides gemäß § 107 FGO befaßt. Statt dessen haben sie lediglich ihr erstinstanzliches Klagebegehren wiederholt; hierauf kommt es jedoch ersichtlich nicht an, nachdem über die Klage rechtskräftig entschieden worden ist.
Fundstellen
Haufe-Index 420176 |
BFH/NV 1995, 238 |