Entscheidungsstichwort (Thema)
Berufsbedingte Kinderbetreuungskosten
Leitsatz (NV)
Berufsbedingte Kinderbetreuungskosten sind keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten. Daran hat sich auch durch die Entscheidung des BVerfG vom 11. November 1998 (2 BvR 1057/91 u.a., BStBl II 1999, 182) nichts geändert.
Normenkette
EStG §§ 4, 9; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unbegründet zurückzuweisen. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) aufgeworfene Rechtsfrage hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist einer Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beizumessen, wenn die für die Beurteilung des Streitfalles maßgebende Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Gesamtheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rdnr. 7, m.w.N.). Die von dem Beschwerdeführer angesprochene Rechtsfrage muss klärungsbedürftig sein. Daran fehlt es aber u.a., wenn sie bereits durch eine Entscheidung des BFH geklärt worden ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung der Frage durch den BFH erforderlich machen (vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rdnr. 9, m.w.N.).
Die von den Klägern aufgeworfene Frage, ob berufsbedingter Aufwand für Kinderbetreuung im Rahmen einer einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten die Einkünfte mindert, ist höchstrichterlich geklärt. Sie wird vom BFH in ständiger Rechtsprechung verneint (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 2. Dezember 1998 X R 9/96, BFH/NV 1999, 1213, m.w.N.; vom 31. Juli 1997 III R 31/90, BFH/NV 1998, 439, m.w.N.).
Entgegen der Auffassung der Kläger muss diese Frage auch nicht im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 11. November 1998 2 BvR 1057/91 u.a. (BStBl II 1999, 182) noch einmal höchstrichterlich geprüft werden. Gegenstand der Entscheidung des BVerfG war ―soweit hier entscheidungserheblich― die Verfassungsmäßigkeit des § 33c Abs. 1 und 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.d.F. des Steuerbereinigungsgesetzes 1985 vom 14. Dezember 1984 (BGBl I, 1493). Diese Vorschrift sah unter bestimmten Voraussetzungen den Abzug von Kinderbetreuungsaufwand als außergewöhnliche Belastungen vor. Darunter fielen auch die berufsbedingten Kinderbetreuungskosten Alleinstehender, die nach ständiger Rechtsprechung des BFH gemäß § 12 Nr. 1 EStG nicht die Einkünfte mindern. In der Bevorzugung Alleinstehender hat das BVerfG einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes) gesehen und den generellen Kinderbetreuungsbedarf als notwendigen Bestandteil des familiären, steuerfrei zu belassenden Existenzminimums angesehen (unter B. I. 3. b). Die Einkünfteermittlung i.S. des § 2 Abs. 2 EStG wird von dieser Rechtsprechung nicht berührt.
Daran ändert auch der ―möglicherweise auslegungsbedürftige― Leitsatz 2 der Entscheidung nichts. Danach wird "die Leistungsfähigkeit von Eltern …, über den existenziellen Sachbedarf und den erwerbsbedingten Betreuungsbedarf des Kindes hinaus, generell durch den Betreuungsbedarf gemindert". Damit stellt sich zwar möglicherweise die Frage nach dem Verhältnis des erwerbsbedingten zum generellen Betreuungsbedarf. Die damit im Zusammenhang stehenden Rechtsfragen sind jedoch nicht im Rahmen der streitgegenständlichen Gewinnfeststellung, sondern allenfalls im Verfahren zur Veranlagung der Einkommensteuer zu klären. Auch die Kläger haben nicht dargelegt, inwieweit die Ausführungen des BVerfG die Einkünfteermittlung berühren könnten.
Im Übrigen ergeht die Entscheidung nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne weitere Begründung.
Fundstellen
Haufe-Index 508922 |
BFH/NV 2000, 1471 |