Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Eintragung negativer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aufgrund erhöhter Absetzungen nach § 7 b EStG auf der Lohnsteuerkarte
Leitsatz (NV)
1. Bei einer Entscheidung über die Kostenpflicht nach einer Erledigung der Hauptsache braucht das Gericht schwierigen Rechtsfragen nicht nachzugehen.
2. Daher braucht in diesem Zusammenhang die in Literatur und Rechtsprechung umstrittene Frage nicht entschieden zu werden, ob ein Betrag negativer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung auf Grund erhöhter Absetzungen nach § 7 b EStG auf der Lohnsteuerkarte erst nach Fertigstellung des begünstigten Objekts eingetragen werden darf.
Normenkette
EStG § 39a Abs. 1 Nr. 6; FGO § 138 Abs. 1
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Beteiligten hatten darum gestritten, ob ein Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte 1981 nach § 39 a Abs. 1 Nr. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) wegen negativer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bei Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen nach § 7 b EStG bereits vor Fertigstellung des Objekts im Hinblick darauf einzutragen war, daß die Fertigstellung zum 1. September 1981 vereinbart worden war.
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit Urteil vom 13. Mai 1981 statt.
Mit seiner vom FG zugelassenen Revision rügte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) unrichtige Anwendung des § 39 a Abs. 1 Nr. 6 EStG.
Die Beteiligten erklärten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt, da die Eintragung eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte 1981 nicht mehr in Betracht kommt.
Entscheidungsgründe
Auf die übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten hin ist der Rechtsstreit als in der Hauptsache erledigt anzusehen. Das angefochtene Urteil ist damit hinfällig geworden. Der Senat hat nunmehr nur noch über die Kosten des gesamten Verfahrens zu entscheiden. Er hat diese gemäß § 138 Abs. 1 der Finanzgerichtsord
nung (FGO) nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes unter den Beteiligten in der Weise aufgeteilt, daß sie jeder von ihnen zur Hälfte zu tragen hat.
Zwar hat das Gericht über die Kostenpflicht grundsätzlich nach dem mutmaßlichen Ausgang des Rechtsstreits im Falle seiner Nichterledigung zu entscheiden. Dabei braucht es jedoch nicht schwierigen Rechtsfragen nachzugehen. Wenn sich infolgedessen der mutmaßliche Ausgang des Rechtsstreits nicht hinreichend sicher erkennen läßt, entspricht in der Regel die Kostenteilung billigem Ermessen (Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 21. Februar 1968 I B 56/57, BFHE 91, 521, BStBl II 1968, 414).
Der mutmaßliche Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits läßt sich nicht hinreichend sicher beurteilen, da die Rechtsfrage, die den Gegenstand des Rechtsstreits bildete, in Rechtsprechung und Literatur umstritten ist. Allerdings hatte der BFH mit Urteil vom 6. März 1980 VI R 148/77 (BFHE 130, 290, BStBl II 1980, 509) entschieden, daß ein Betrag der negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bei Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen nach § 7 b EStG auf der Lohnsteuerkarte erst nach Fertigstellung des begünstigten Objekts eingetragen werden dürfe. Demgegenüber treten mehrere FG und ein Teil der Literatur mit gewichtigen Argumenten für eine Eintragbarkeit auch schon vor Fertigstellung ein, sofern mit dieser in dem betreffenden Jahr sicher gerechnet werden kann (Urteil des FG Düsseldorf vom 22. Juli 1980 II 173/80 AE, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1980, 617; Urteil des Niedersächsischen FG vom 23. März 1982 VI 44/82, EFG 1982, 536; Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, 19. Aufl., § 39 a EStG, Grüne Blätter zu Abs. 1 Anm. V - en -; Der Betrieb 1982, 2268; Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 3. Aufl., 1984, § 39 a Anm. 4; Littmann, Das Einkommensteuerrecht, 13. Aufl., 1982, § 39 a Rdnr. 15 a; Frotscher, Einkommensteuergesetz, § 39 a Rdnr. 13).
Fundstellen
Haufe-Index 413871 |
BFH/NV 1987, 260 |