Entscheidungsstichwort (Thema)
Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung
Leitsatz (NV)
1. Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung muß eine durch den Rechtsstreit aufgeworfene, klar umrissene Rechtsfrage herausgestellt werden. Dieser Anforderung ist nicht genügt, wenn der Kläger sich auf die Beschreibung der tatsächlichen Umstände des Rechtsstreits beschränkt und sich lediglich gegen die Richtigkeit der Vorentscheidung wendet.
2. Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung genügt auch nicht der Hinweis darauf, daß die Revisionsentscheidung für eine größere Zahl von Fällen von Bedeutung sei; denn daraus ergibt sich nicht, daß die Rechtsfrage inhaltlich klärungsbedürftig ist.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 3
Tatbestand
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betreibt einen ambulanten Krankenpflegedienst unter Mitarbeit von mehreren Kranken- und Altenpflegern, Krankenpflegehelfern und Pflegehelfern. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) verneinte das Vorliegen der Voraussetzungen der Steuer befreiung gemäß § 4 Nr. 14 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1980. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit der Begründung ab, der Kläger habe sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient und sei nicht leitend und eigenverantwortlich tätig geworden (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes -- EStG --).
Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kläger geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung. In einer vergleichbaren Rechtssache habe das FG Köln eine freiberufliche Tätigkeit bejaht.
Entscheidungsgründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig; ihre Begründung entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), wenn über eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und einheitlichen Handhabung des Rechts berührt (Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 20. April 1977 I B 65/76, BFHE 122, 119, BStBl II 1977, 608). Die Rechtsfrage muß klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar sein. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist gem. § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO in der Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert darzulegen (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BFH- Beschluß vom 6. August 1986 II B 53/86, BFHE 147, 219, BStBl II 1986, 858). Der Beschwerdeführer muß demnach eine bestimmte Rechtsfrage herausstellen, die für den Rechtsstreit erheblich sein kann und im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig ist.
Der Kläger hat keine Rechtsfrage herausgestellt. Er hat sich auf die Beschreibung der tatsächlichen Umstände des Rechtsstreits beschränkt und wendet sich lediglich gegen die Richtigkeit der Vorentscheidung. Hätte er eine abstrakte Rechtsfrage formuliert, wäre möglicherweise zu erkennen gewesen, daß diese Rechtsfrage durch die Rechtsprechung bereits geklärt worden ist und der vorliegende Rechtsstreit lediglich die Anwendung allgemeiner Rechtsgrundsätze im Einzelfall betrifft.
Zur Darlegung grundsätzlicher Bedeutung einer Rechtssache genügt insbesondere nicht der Hinweis darauf, daß die Revisionsentscheidung für eine größere Zahl von Fällen von Bedeutung sei; denn daraus ergibt sich nicht, daß die Rechtsfrage inhaltlich klärungsbedürftig ist.
Der Senat weist darauf hin, daß die Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen ein Unternehmer leitend und eigenverantwortlich tätig wird, durch die Rechtsprechung geklärt ist (vgl. BFH-Beschluß vom 7. Oktober 1987 X B 54/87, BFHE 151, 147, BStBl II 1988, 17).
Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Angabe von Gründen.
Fundstellen