Entscheidungsstichwort (Thema)
Begründung einer auf Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Pflicht zur Sachaufklärung gestützten NZB
Leitsatz (NV)
1. Zur Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs gehört es, daß substantiiert angegeben wird, was bei Gewährung des rechtlichen Gehörs vorgetragen worden wäre. Die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung unterliegt einer gewissen Strenge.
2. Zu den Anforderungen an die Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht
Normenkette
FGO § 76 Abs. 1, §§ 93, 115 Abs. 3 S. 3
Verfahrensgang
Tatbestand
Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen.
Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kläger als Zulassungsgründe grundsätzliche Bedeutung, Divergenz und eine Reihe von Verfahrensmängeln geltend.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
Die Beschwerdeschrift genügt nicht den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestanforderungen, da die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht hinreichend substantiiert dargetan sind (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).
Im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde ist der Rechtsstoff auf die Zulassungsgründe zu beschränken. Die Beschwerdebegründung ist so abzufassen, daß sie weitgehend aus sich heraus eine Beurteilung zuläßt, ob die geltend gemachten Zulassungsgründe vorliegen. Die Zulassungsgründe sind dabei jeweils so umfassend und schlüssig darzulegen, daß das überprüfende Gericht weitgehend der Notwendigkeit enthoben ist, den Prozeßstoff selbst zu sammeln oder etwa Vermutungen darüber anstellen zu müssen, was der Kläger im einzelnen gemeint haben könnte.
Der Kläger macht alle drei gesetzlichen Zulassungsgründe geltend, ihre Darlegung entspricht jedoch jeweils nicht den geschilderten gesetzlichen Anforderungen.
Verfahrensmängel müssen bezeichnet werden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Dies erfordert eine genaue Angabe der Tatsachen, aus denen sich der geltend gemachte Verstoß ergeben soll.
1. Der Kläger wirft dem FG ein Überraschungsurteil vor. Damit rügt er sinngemäß eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Wenn er vorträgt, das FG habe erstmals im Urteil eine leichtfertige Steuerverkürzung angenommen, ohne daß diese Frage vorher in das Verfahren einbezogen worden sei, so hat er damit die Tatsachen hinreichend dargelegt, aus denen sich der Verstoß ergeben soll. Zur schlüssigen Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs gehört jedoch notwendigerweise, daß substantiiert angegeben wird, was bei ausreichender oder rechtzeitiger Gewährung des rechtlichen Gehörs tatsächlich vorgetragen worden wäre. Nur dem wird das rechtliche Gehör vorenthalten, nur der wird ,,verletzt", der etwas zu sagen gehabt hätte. Diese Anforderung ergibt sich aus dem Wesen des geschützten Rechtsguts selbst. Als notwendiges Korrelat zur Bedeutung, die die Rechtsordnung diesem Verfahrensgrundsatz beimißt und der daraus resultierenden Durchschlagskraft der Rüge seiner Verletzung, folgt eine gewisse Strenge bei der Beurteilung, ob dieser Anforderung an die Zulässigkeit der Rüge entsprochen ist. Es genügt nicht, daß sich allenfalls vermuten oder aus Ausführungen im Zusammenhang mit anderen Verfahrensrügen lediglich ableiten läßt, was der Betroffene bei einer Gewährung des rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte. Es muß vielmehr im Anschluß und im konkreten Zusammenhang mit der erhobenen Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs auch dargetan werden, was der Betroffene gesagt hätte (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 3. Februar 1982 VII R 101/79, BFHE 135, 167, BStBl II 1982, 355). Dies hat der Kläger versäumt.
2. Der Kläger macht - mehrfach - geltend, daß angebotene Beweise vom FG übergangen worden seien. Damit rügt er sinngemäß jeweils eine Verletzung der sich aus § 76 FGO ergebenden Pflicht zur umfassenden Aufklärung des Sachverhalts. Die Rüge dieses Verfahrensmangels erfordert die Bezeichnung des Beweisthemas, die genaue Bezeichnung des Schriftsatzes, mit dem der Beweisantritt erfolgt sein soll, Angaben über das zu erwartende Beweisergebnis sowie die schlüssige Darlegung, daß die Entscheidung auf diesem Verfahrensverstoß beruhen kann. Diesen Zulässigkeitsanforderungen wird nicht genügt.
Gerade im Zusammenhang mit dem Beweisangebot über den Zeitpunkt der Kenntnis des FA trägt der Kläger nicht unmißverständlich vor, was die Zeugenvernehmung nach seiner Auffassung ergeben hätte. Vor allem aber legt er nicht schlüssig dar, weshalb das Urteil auf diesem möglichen Verfahrensmangel beruhen könnte.
Die bloße Behauptung der Entscheidungserheblichkeit reicht dazu keinesfalls aus. Es wäre erforderlich gewesen, ausgehend von der Rechtsauffassung des FG, genau darzutun, wie sich das erwartete Ergebnis der unterlassenen Beweisaufnahme auf die Entscheidung des FG ausgewirkt haben könnte.
Im übrigen ergeht die Entscheidung ohne Begründung (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs.)
Fundstellen
Haufe-Index 416491 |
BFH/NV 1990, 174 |