Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel gegen Kostenansatz der Gerichtskasse
Leitsatz (NV)
Die Umdeutung einer “Beschwerde” gegen einen Kostenansatz der Gerichtskasse in eine dagegen allein statthafte Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG scheidet aus, wenn sich die Einwendungen des Rechtsmittelführers nicht auf das Kostenrecht beziehen, sondern gegen die Kostengrundentscheidung gerichtet sind.
Normenkette
GKG § 66 Abs. 1
Tatbestand
I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat sich durch mit "Beschwerde" überschriebenen Schriftsätzen ihres prozessbevollmächtigten Rechtsanwalts an das Finanzgericht (FG) gegen Kostenrechnungen der Gerichtskasse des FG hinsichtlich verschiedener finanzgerichtlicher Verfahren gewandt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die betreffenden Verfahren seien ohne von ihr gestellte Anträge in Gang gesetzt worden.
Das FG hat den Beschwerden nicht abgeholfen, weil gemäß § 66 des Gerichtskostengesetzes (GKG) gegen den Kostenansatz allein die Erinnerung, nicht aber die Beschwerde statthaft sei. Von einer Umdeutung hat es unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 15. Dezember 2006 VII B 289/06 (juris) abgesehen. Danach könne die als Beschwerde bezeichnete Eingabe regelmäßig nicht in einen anderen Rechtsbehelf umgedeutet werden, wenn sie von einem rechtskundig vertretenen Beteiligten abgegeben worden sei. Hinzu komme, dass sich die Klägerin in anderen Verfahren ausdrücklich gegen eine vom FG vorgenommene Umdeutung unzulässiger Rechtsmittel gewandt habe.
Entscheidungsgründe
II. Der Senat hat die Verfahren gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.
III.
Die Beschwerden gegen die Kostenrechnungen sind nicht statthaft. Gemäß § 66 Abs. 1 GKG steht dem Kostenschuldner gegen die Kostenansätze der Staatskasse das Rechtsmittel der Erinnerung, nicht aber die Beschwerde zu.
Im Ergebnis zu Recht hat das FG eine Umdeutung der Rechtsbehelfsbegehren in Erinnerungen nach § 66 Abs. 1 GKG abgelehnt. Zwar sind auch Prozesserklärungen rechtskundiger Bevollmächtigter nicht allein nach ihrer Bezeichnung, sondern nach dem ihrem objektiven Erklärungsinhalt entsprechenden Ziel zu verstehen (vgl. Senatsbeschluss vom 7. August 2000 I R 91/99, juris; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 120 Rz 12). Mit dem Inhalt der Beschwerdebegründungen wären aber in den Streitfällen auch Erinnerungen nicht zulässig gewesen. Denn mit der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG können nur Einwendungen wegen Verletzung des Kostenrechts geltend gemacht werden (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 8. Dezember 1997 II ZR 139/96, Neue Juristische Wochenschrift - Rechtsprechungsreport 1998, 503; Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl., § 66 GKG Rz 18). Die Einwendungen der Klägerin beziehen sich aber nicht auf das Kostenrecht. Sie wendet sich vielmehr gegen die gerichtliche Kostengrundentscheidung, die nur im Rahmen des jeweiligen Gerichtsverfahrens und nicht im Verfahren über den Kostenansatz der Gerichtskasse angegriffen werden kann.
Fundstellen