Entscheidungsstichwort (Thema)
Zu den Anforderungen an eine ordnungsmäßige Revisionsbegründung
Leitsatz (NV)
Bloße Bezugnahmen auf frühere Ausführungen des Klägers reichen zur Begründung der Revision auch dann nicht aus, wenn das Finanzgericht ein gemäß § 105 Abs. 5 FGO abgekürztes Urteil erlassen hat.
Normenkette
FGO § 120 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
Tatbestand
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Realschullehrer für . . . und Musik. Er machte im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung 1983 u. a. Absetzungen für Abnutzung (AfA) für ein im Streitjahr angeschafftes Klavier als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) lehnte den Werbungskostenabzug ab. Der Einspruch blieb erfolglos. Das FA begründete die Einspruchsentscheidung damit, daß das Klavier kein typisches Arbeitsmittel sei; es werde vom Kläger auch nicht ausschließlich oder weitaus überwiegend beruflich genutzt.
Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) bezog sich zur Begründung seines Urteils auf die Einspruchsentscheidung. Darüber hinaus wies es auf das Urteil des FG Baden-Württemberg vom 10. Juli 1984 I 141/82 (Entscheidungen der Finanzgerichte 1985, 69) hin. Das FG hat im Urteil die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Der Kläger hat Revision eingelegt. Zur Begründung hat er lediglich ausgeführt:
,,Unter Bezugnahme auf das Rechtsbehelfsverfahren sowie Klage beim Finanzgericht Köln beantragen wir nach dem vorliegenden Sachverhalt eine grundsätzliche Entscheidung.
Der Steuerpflichtige ist Musiklehrer und begehrt den Abzug von DM 1 250,- als Werbungskosten für das Jahr 1983 als AfA-Rate für ein angeschafftes Klavier."
Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unzulässig.
Nach § 120 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen und spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Aus dem Erfordernis, die Revision zu ,,begründen", ergibt sich, daß der Revisionskläger darlegen muß, weshalb er dem angefochtenen Urteil nicht zustimmen kann. Dazu bedarf es wenigstens einer kurzen Auseinandersetzung mit den Gründen, auf denen die angefochtene Entscheidung beruht (vgl. z. B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs - BFH - 25. Oktober 1973 V R 38/72, BFHE 110, 324, BStBl II 1974, 13; vom 12. Januar 1977 I R 134/76, BFHE 121, 19, BStBl II 1977, 217). Die Revisionsbegründung muß aus sich selbst erkennen lassen, daß der Revisionskläger anhand der Gründe des finanzgerichtlichen Urteils sein bisheriges Vorbringen überprüft hat. Bezugnahmen auf im finanzgerichtlichen Verfahren eingereichte Schriftsätze genügen dem Erfordernis einer Revisionsbegründung deshalb im allgemeinen nicht (vgl. BFH-Beschluß vom 6. Oktober 1982 I R 71/82, BFHE 136, 521, BStBl II 1983, 48).
Der im Streitfall zur Begründung der Revision eingereichte Schriftsatz, der oben wörtlich wiedergegeben wurde, entspricht nicht den an eine Revisionsbegründung zu stellenden Anforderungen. Das FG-Urteil verneint durch seine Bezugnahme auf die Einspruchsentscheidung, die gemäß § 105 Abs. 5 Satz 1 FGO zulässig ist, daß der Kläger das Klavier als Arbeitsmittel angeschafft und benutzt habe. Das FG kommt im Ergebnis auch dazu, daß der Kläger das Klavier nicht weitaus überwiegend beruflich nutzt.
Der Kläger setzt sich damit in keiner Weise auseinander. Er begehrt lediglich eine grundsätzliche Entscheidung und stellt einen Antrag, in welcher Höhe Werbungskosten seines Erachtens anzuerkennen seien. Darüber hinaus nimmt er Bezug auf seine früheren Ausführungen. Gerade solche Bezugnahmen sind indessen nicht ausreichend. Dies muß auch gelten, wenn das FG seine Entscheidung im wesentlichen durch eine Bezugnahme auf die Einspruchsentscheidung des FA begründet. Denn in diesem Fall liegt ebenfalls ein Urteil des FG vor, mit dem sich der Revisionskläger auseinandersetzen muß, wenn er eine zulässige Revision einlegen möchte.
Fundstellen
Haufe-Index 414267 |
BFH/NV 1987, 250 |