Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Wiederaufnahme des PKH-Verfahrens
Leitsatz (NV)
Beschlüsse über die Versagung der PKH erwachsen nicht in materielle Rechtskraft, so daß eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausgeschlossen ist.
Normenkette
FGO §§ 134, 142; ZPO § 114
Tatbestand
Der Antragsteller hatte für ein Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision im Urteil des Finanzgerichts Münster vom 2. Februar 1989 Prozeßkostenhilfe (PKH) beantragt. Der Antrag wurde abgelehnt (Beschluß des Senats vom 19. Dezember). Die Verfassungsbeschwerde des Antragstellers gegen diesen Beschluß wurde nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluß des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfG -- vom 8. Juli 1991 2 BvR 473/91).
Der Antragsteller ist der Meinung, er sei seinem gesetzlichen Richter entzogen worden (Verstoß gegen Art. 101 des Grundgesetzes), und beantragt erneut PKH "für eine beabsichtigte Nichtigkeitsklage".
Entscheidungsgründe
Nach §142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i. V. m. §114 der Zivilprozeßordnung erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Antragstellers hat keine Aussicht auf Erfolg. Der Antragsteller erstrebt die Wiederaufnahme eines Verfahrens, das durch den bezeichneten Beschluß des Bundesfinanzhofs (BFH) abgeschlossen worden ist. Eine Wiederaufnahme kommt im Streitfall aber nicht in Betracht.
Nach §134 FGO kann ein rechtskräftig beendetes Verfahren nach den Vorschriften des Vierten Buches der Zivilprozeßordnung wieder aufgenommen werden. Das Verfahren kann auch durch Beschluß beendet worden sein, soweit der Beschluß ein selbständiges Verfahren abschließt und der materiellen Rechtskraft zugänglich ist (Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, §134 Anm. 2; BFH-Beschluß vom 24. April 1985 I S 8--11/85, BFH/NV 1986, 233).
Beschlüsse über die Versagung der PKH können aber nicht in materielle Rechtskraft erwachsen (BFH-Beschluß vom 30. Juni 1993 XI S 7/93, BFH/NV 1993, 751, m. w. N.). Schon hieraus folgt, daß eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausgeschlossen ist und die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Erfolgsaussichten fehlen im übrigen auch, soweit der Antragsteller meint, aufgrund des für den angefochtenen Beschluß vom 19. Dezember 1990 maßgeblichen Geschäftsverteilungsplans sei er seinem gesetzlichen Richter entzogen worden (vgl. dazu BFH-Beschluß vom 29. Januar 1992 VIII K 4/91, BFHE 165, 569, BStBl II 1992, 252; BVerfG-Beschlüsse vom 8. Juli 1991 2 BvR 473/91, und vom 8. April 1997 1 PBvU 1/95, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 1997, 353).
Gerichtsgebühren für dieses Verfahren entstehen nicht (§1 Abs. 1 Buchst. c, §11 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes i. V. m. dem Kostenverzeichnis).
Fundstellen